Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  7593.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Lebuser  Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern,  II.  Emission.  Vom
15.  Januar  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lebuser  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  25.  September  1869.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausfuͤhrung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  über  den  Betrag  der  durch  das  Allerhöchste
  Privilegium  vom  5.  April  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  567.  ff.)  genehmigten
  Anleihe  hinaus  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Fweckk  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  200,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  200,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweihundert  Tausend  Thalern,  welche  in

folgenden  Apoints:
25,000  Thaler  à  1000  Thaler,
500000  à  500
40,000  aà  200
55,000  à  100
20,00  à„  50
10,000  à  25
=  200,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich,  vom  Jahre  1871.  ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landes.
herrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1870.  (Nr.  7593.)  14  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1870.