Sgr. Pf.
6) für Schiffsknieet vom Stückk2
7) für vollständig abgebundene Gebäude (einschließlich des Quer-
verbandes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten 2c.)
von jedem Fuß Frontlänge des Gebäudss . ... 3
8) für Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel,
Dachsteine, von der Kubitklafter .. ...... ... . ... ....... . . ... 1
Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze am Hafendamme wird
an Stand- und Lagergeld das Doppelte der vorstehenden Sätze entrichtet.
III. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Für die Benutzung der Stand- und Lagerplätze während weniger als
24 Stunden wird nichts entrichtet.
2) Für die Benutzung der Stand- und Lagerplätze am Haff während mehr
als je 2 Monate und am Hafendamme während mehr als je 1 Monat
wird mit dem Anfange beziehungsweise des dritten oder zweiten Monats
das Stand- und Lagergeld von Neuem erhoben.
Berlin, den 9. Februar 1870.
(u. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 7595.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle durch die Bergisch-
Märkische Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut der letzteren-
Vom 14. Februar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die Bergisch= Märkische Eisenbahngesellschaft in der General-
versammlung ihrer Aktionaire vom 4. September 1869. den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle auf Grund des
. 4. ihres unterm 1. Oktober 1866. (Gesetz Samml. S. 619—622.) von Uns
bestätigten Statutnachtrages beschlossen hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft
zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter den in dem beigefügten, von
Uns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen die landes-
herrliche Genehmigung hiermit ertheilen.
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend
as