Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

  
  
  
  
Sgr. Pf. 
6) für Schiffsknieet vom Stückk2 
7) für vollständig abgebundene Gebäude (einschließlich des Quer- 
verbandes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten 2c.) 
von jedem Fuß Frontlänge des Gebäudss . ... 3 
8) für Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel, 
Dachsteine, von der Kubitklafter .. ...... ... . ... ....... . . ... 1 
Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze am Hafendamme wird 
an Stand- und Lagergeld das Doppelte der vorstehenden Sätze entrichtet. 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Für die Benutzung der Stand- und Lagerplätze während weniger als 
24 Stunden wird nichts entrichtet. 
2) Für die Benutzung der Stand- und Lagerplätze am Haff während mehr 
als je 2 Monate und am Hafendamme während mehr als je 1 Monat 
wird mit dem Anfange beziehungsweise des dritten oder zweiten Monats 
das Stand- und Lagergeld von Neuem erhoben. 
Berlin, den 9. Februar 1870. 
(u. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7595.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle durch die Bergisch- 
Märkische Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut der letzteren- 
Vom 14. Februar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Bergisch= Märkische Eisenbahngesellschaft in der General- 
versammlung ihrer Aktionaire vom 4. September 1869. den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle auf Grund des 
. 4. ihres unterm 1. Oktober 1866. (Gesetz Samml. S. 619—622.) von Uns 
bestätigten Statutnachtrages beschlossen hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft 
zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter den in dem beigefügten, von 
Uns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen die landes- 
herrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.