— 111 —
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon wird den
Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen
Periode werden nach vorheriger einmaliger öffentlicher Bekanntmachung für
anderweite zehn Jahre neue Zinskupons und Talons ausgereicht. Die Aus-
reichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — durch dessen Rückgabe
zugleich über den Empfang der neuen Kupons quittirt wird — sofern nicht da-
egen von dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahndirektion
Shurfurrch Widerspruch erhoben ist.
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den In-
haber der Obligation. 62
Von den im 8. 1. vorläufig auf 3,600,000 Thaler, „drei Millionen sechs-
hundert Tausend Thaler“ festgesetzten Obligationen wird nur derjenige Betrag
verausgabt, welcher zur Beschaffung des im F. 2. des Gesetzes vom 20. April
1869. auf 2,500,000 Thaler baar festgesetzten Baukapitals und zur Deckung der
demselben hinzuzurechnenden Kursverluste erforderlich ist. Die Feststellung der
etwa nicht zur Ausgabe gelangenden Obligationen erfolgt spätestens innerhalb
zwei Jahren nach Eröffnung der neuen Ban unter Zuziehung eines Kommissars
des Handelsministeriums.
Diejenigen Obligationen, welche hiernach etwa nicht sur Ausgabe ge-
langen, werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Essenbahn-
direktion und eines protokollirenden Notars vernichtet. Die Zahl, die Nummern
und der Betrag derselben werden von der Königlichen Eisenbahndirektion in
öffentlichen Blättern einmal bekannt gemacht.
. 3.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 34 Prozent — drei und einem
halben Prozent — verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Raten postmme-
rande am ersten Juli und zweiten Januar von der Königlichen Eisenbahn-
Hauptkasse in Elberfeld, sowie an den durch die Königliche Eisenbahndirektion
in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Zahlstellen ausgezahlt. Zinsen
von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in
den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungsterminen an gerechnet, nicht ge-
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
K. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation in Gemäßheit
des Eingangs erwähnten Gesetzes vom 20. April 1869., wozu ein halbes Prozent
des gemäß "a 2. dieses Privilegiums festzusetzenden Kapitals unter Zuschlag der
Zinsen von den amortisirten Obligationen jährlich verwendet wird.
Die Amortisation findet jedoch nach der im F. 2. erwähnten definitiven
Feststellung nur statt, sobald und soweit die ZIweigbahn und das Ruhr- Sieg
Bahnunternehmen selbst, nach Deckung der Zinsen für das alte und neue Unter-
nehmen, und nach Deckung des Amortisations-Erfordernisses für die alten Ruhr-
Sieg Obligationen, die nöthigen Mittel dazu gewähren. „
Oer. 7596.) 157 Für