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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
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(Nr. 7598.) Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwen-
dungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Kor-
porationen und andere juristische Personen. Vom 23. Februar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
F. 1.
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gülligkeit
der Genehmigung des Königs:
1) insoweit dadurch im Inlande eine neue juristische Person ins Leben ge-
rufen werden soll,
2) insoweit sie einer im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen
juristischen Person zu anderen als ihren bisher genehmigten Zwecken ge-
widmet werden sollen.
S. 2.
Schenkungen und letztwillige Quwendungen an inländische oder ausländische
Korporationen und andere juristische Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ihrem
vollen Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche
Verordnung ein für alle Mal zu bestimmenden Behörde, wenn ihr Wertß die
Summe von Eintausend Thalern übersteigt. Fortlaufende Leistungen werden
hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet.
S. 3.
Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zuwendung in den
Fällen der §. 1. und 2. erfolgt stets unbeschadet aller Rechte dritter ersonenn
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