Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

(Nr. 7600.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-· Obligationen 
des Schrodaer Kreises im Betrage von 32,000 Thalern, II. Emission. 
Vom 15. Januar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Schrodaer Kreises auf dem Kreistage 
vom 3. November 1868. beschlossen worden, die zur Erwerbung des für die 
Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn innerhalb des Schrodaer Kreises erforder- 
lichen Terrains, sowie zu Chausseebauzwecken nöthigen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
32,000 Thalern neben der durch das Privilegium vom 9. Juli 1857. (Gesetz- 
Samml. 1857. S. 589.) genehmigten Anleihe von 140,000 Thalern ausstellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 32,000 Tha- 
lern, in Buchstaben: zwei und dreißig Tausend Thalern, welche in Apoints 
von 200 Rthlr., 100 Rthlr., 50 Rthlr. und 25 Rthlr.) deren Zahl inner- 
halb des gedachten Gesammtbetrages von 32,000 Thalern die Regierung zu 
„Posen festzustellen hat, nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe 
einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenig- 
stens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den 
amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung. ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Januar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
— Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.