Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  ALR.  II  17  810—14.  —  Anl.  D.  G.  üb.  Waffengebrauch  d.  Mil.  20.  März  37.  19

Militär  bei  einer  solchen  Dienstleistung  zur  Ablegung  der  Waffen  oder
anderer  zum  Angriffe  oder  zum  Widerstande  geeigneter,  oder  sonst  gefährlicher
  Werkzeuge  auffordert,  und  es  wird  dieser  Aufforderung  nicht
sofort  Folge  geleistet,  oder  es  werden  die  abgelegten  Waffen  oder  Werkzeuge
  wieder  aufgenommen;  so  macht  das  Militär  von  seinen  Waffen
Gebrauch,  um  den  ihm  schuldigen  Gehorsam  zu  erzwingen.

8  4.  [Bei  Arrestationen  zur  Verhinderung  der  Flucht
bereits  arretirter  Personen.]  Wenn  bei  Arrestationen  der  bereits
Verhaftete  entspringt,  oder  auch  nur  einen  Versuch  dazu  macht,  so  bedient
sich  das  Militär  der  Waffen,  um  die  Flucht  zu  vereiteln.

§  5.  Zur  Verhinderung  der  Flucht  vom  Transport  oder
aus  Gefängnissen.]  Hierzu  ist  dasselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,
wenn  Gefangene,  welche  ihm  zur  Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut
  sind,  vom  Transporte  oder  aus  Gefängnissen  zu  entfliehen  versuchen.


§  6.  [Zum  Schutze  der  den  Schildwachen  anvertrauten
Personen  oder  Sachen.]  Jede  Schildwache  (die  Ehrenposten  mit  eingerechnet)
  hat  sich  zum  Schutze  der  ihrer  Bewachung  anvertrauten  Personen
  oder  Sachen  nöthigenfalls  der  Waffen  zu  bedienen.

§  7.  [IIn  welchem  Maaße  der  Waffengebrauch  stattfindet.]
  Das  Militär  hat  von  seinen  Waffen  nur  insoweit  Gebrauch  zu
machen,  als  es  zur  Erreichung  der  in  den  vorstehenden  88  2—6  angegebenen
  Zwecke  erforderlich  ist.  Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  tritt  nur
dann  ein,  wenn  entweder  ein  besonderer  Befehl  dazu  ertheilt  worden  ist,
oder  wenn  die  anderen  Waffen  unzureichend  erscheinen.  Der  Zeitpunkt,
wenn  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,  und  die  Art  und  Weise  seiner  Anwendung
  muß  von  dem  handelnden  Militär  jedesmal  selbst  erwogen  werden.

88.  [Verhältniß  des  Militärs  zu  den  Civilbehörden,  wenn
es  zum  Beistande  der  letzteren  kommandirt  wird.]  Wird  das
Militär  zum  Beistand  einer  Civil-Behörde  kommandirt,  so  hat  nicht  die
letztere,  sondern  das  Militär  und  dessen  Befehlshaber  zu  beurtheilen,  ob
und  in  welcher  Art  zur  Anwendung  der  Waffen  geschritten  werden  soll.
Die  Civil-Behörde  aber  muß  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  die  Hülfe
des  Militärs  nachsucht,  den  Gegenstand  und  den  Zweck,  wozu  sie  verlangt
wird,  so  bestimmt  angeben,  daß  von  Seiten  des  Militärs  die  Anordnungen
  mit  Zuverlässigkeit  getroffen  werden  können.

§  9.  [Sorge  für  die  Verletzten.]  Wenn  Jemand  durch  Anwendung
  der  Waffen  von  Seiten  des  Militärs  verletzt  worden,  so  liegt
dem  letzteren  ob,  sobald  die  Umstände  es  irgend  zulassen,  die  nächste
Polizei-Behörde  davon  zu  benachrichtigen;  die  Polizei-Behörde  ihrerseits
ist  verpflichtet,  die  Sorge  für  die  Verletzten  zu  übernehmen  und  die  erforderlichen
  gerichtlichen  Einleitungen  zu  veranlassen.

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