2. ALR. II 17 810—14. — Anl. D. G. üb. Waffengebrauch d. Mil. 20. März 37. 19
Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder
anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher
Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht
sofort Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge
wieder aufgenommen; so macht das Militär von seinen Waffen
Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen.
8 4. [Bei Arrestationen zur Verhinderung der Flucht
bereits arretirter Personen.] Wenn bei Arrestationen der bereits
Verhaftete entspringt, oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient
sich das Militär der Waffen, um die Flucht zu vereiteln.
§ 5. Zur Verhinderung der Flucht vom Transport oder
aus Gefängnissen.] Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt,
wenn Gefangene, welche ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut
sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen zu entfliehen versuchen.
§ 6. [Zum Schutze der den Schildwachen anvertrauten
Personen oder Sachen.] Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet)
hat sich zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen
oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu bedienen.
§ 7. [IIn welchem Maaße der Waffengebrauch stattfindet.]
Das Militär hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu
machen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden 88 2—6 angegebenen
Zwecke erforderlich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur
dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden ist,
oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunkt,
wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung
muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden.
88. [Verhältniß des Militärs zu den Civilbehörden, wenn
es zum Beistande der letzteren kommandirt wird.] Wird das
Militär zum Beistand einer Civil-Behörde kommandirt, so hat nicht die
letztere, sondern das Militär und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob
und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll.
Die Civil-Behörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe
des Militärs nachsucht, den Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt
wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militärs die Anordnungen
mit Zuverlässigkeit getroffen werden können.
§ 9. [Sorge für die Verletzten.] Wenn Jemand durch Anwendung
der Waffen von Seiten des Militärs verletzt worden, so liegt
dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste
Polizei-Behörde davon zu benachrichtigen; die Polizei-Behörde ihrerseits
ist verpflichtet, die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen
gerichtlichen Einleitungen zu veranlassen.
27