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jetzigen Bremerhaven-Distrikts wird von der Leher Sielacht getrennt und ledig-
lich der Fürsorge der freien Hansestadt Bremen überlassen.
Falls der abgetretene jetzige Weserdeich niedergelegt oder Falls die Ab-
wässerung der Leher Feldmark zu dem im Außendeichslande belegenen Abwässe-
rungsgraben beeinträchtigt erscheinen sollte, wird die freie Hans'stad Bremen
anstatt des erwähnten Abwässerungsgrabens auf dem abgetretenen Areal einen
neuen Abwässerungsgraben in derselben Richtung und in denselben Dimensionen
herstellen, mit gehöriger, gegen Abbruch sichernder Dosfirung versehen und unter-
halten, auch am Weseruferrande Schuforrichtungen treffen, um die an dem
Graben liegenden Grundstücke gegen Abbruch durch Brandung oder Wellenschlag
zu sichern.
Soweit dieser Graben auf Preußischem Territorium liegt, wird er von
den Leher Deichgeschworenen geschaut.
Artikel IX.
Königlich Preußischer Seits erklärt man sich, vorbehaltlich der Beschluß-
fassung des Bundesrathes des Zollvereins, damit einverstanden, daß die abgetretene
Grundfläche in das Freihafengebiet, soweit sie demselben nicht bereits angehört,
aufgenommen werde. Die dadurch erforderlich werdenden Veränderungen in den
zur Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schutzwerken, sowie die fernere Unter-
haltung dieser Schutzwerke fallen der freien Hansfestadt Bremen zur Last, ohne
daß dadurch die Interessen der Feldmark Lehe eine Beeinträchtigung erleiden dürfen.
Artikel X.
Die freie Hansestadt Bremen ist befugt, die Unterhaltungsarbeiten an den-
jenigen in diesem Vertrage aunkheen, im Preußischen Territorium belegenen
Deichen, Gräben, Wegen und Schutzvorrichtungen, welche in Stand zu halten
sie verpflichtet ist, ohne vorgängige Anfrage und ohne spezielle Baubeaufsichtigung
— unbeschadet jedoch der den Königlich Preußischen Behörden zustehenden
Schauungsbefugnisse und der von denselben zu stellenden Anforderungen hinsichtlich
der Erfüllung der Unterhaltungspflicht — vorzunehmen.
Artikel Xl.
Allen in diesem Vertrage vorkommenden Maaßbestimmungen ist das
Hannoversche Maaß zum Grunde gelegt worden.
Artikel XII.
Der gegenwärtige Vertrag, dessen Ratifikationen binnen sechs Wochen, vom
heutigen Tage an gerechnet, ausgetauscht werden sollen, tritt mit dem 1. Januar
1871. in Kraft. Es soll jedoch der freien Hansestadt Bremen unbenommen sein
na