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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. —
(Nr. 7611.) Geseh, betreffend die Gebühren und den Geschäftsbereich der Rechtsanwalte
für die Bezirke der Appellationsgerichte in Kassel, Kiel und Wieebaden.
Vom 2. März 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc
verordnen für die Bezirke der Appellationsgerichte in Kassel, Kiel und Wies-
baden gait Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
An die Stelle des §. 8. des Gesetzes vom 12. Mai 1851. (Gesetz Samml.
S. 656.), betreffend den At und die Erhebung der Gebühren der Rechts-
anwalte, und der allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer 3. und 4. des Tarifs
zu demselben, treten die Vorschriften der nachfolgenden 99. 2. bis 7.
iie
Die Verurtheilung einer Prozeßpartei zur Erstattung der Kosten erstreckt
sich auch auf die Gebühren und Auslagen des Anwalts der Gegenpartei.
S. 3.
Die Regel des F. 2. unterliegt nur folgenden Einschränkungen:
1) Wenn eine Partei sich mehrerer Rechtsanwalte in einer und derselben
Rechtsangelegenheit bedient hat, so kann der zur Erstattung der Gebühren
verpflichtete Begner nur zur Erstattung desjenigen Betrages angehalten
werden, welcher zu liquidiren wäre, wenn die Partei sich nur eines
Rechtsanwalts bedient hätte. Ausgenommen bleiben nur die Fälle, wo
ein Wechsel durch Tod, Dienstaustritt oder Versetzung des Bevoll-
mächtigten, oder wenn die Bestellung eines zweiten Anwalts für Hand-
lungen bei einem von dem Prozeßgericht verschiedenen Gerichte nothwendig
geworden ist.
Jahrgang 1870. (Nr. 761I.) 21 2) Ko-
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1870.