Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Stunde dauert, und wenn darauf mehrere Tage verwendet werden müssen, 
für jeden Tag besonders; 
2) wenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, 
reisen muß: 2 Thaler 15 Sgre. Tagegelder für jeden Tag der durch das 
Geschäft bedingten Abwesenheit von seinem Wohnorte, und im Falle 
des Uebernachtens für jedes erforderliche Nachtquartier zusätzlich 1 Thaler; 
ferner an Reisekosten, soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Fahrposten 
nicht benutzt werden können: 72 Sgr. für jede auch nur angefangene 
Viertelmeile der Hin- und Rückreise, soweit aber Eisenbahnen, Dampf- 
schiffe oder Fahrposten benutzt werden können: außer einem zur Deckung 
der Nebenkosten bestimmten, sowohl für die Hin= als auch für die Rück- 
reise zu gewährenden Pauschbetrage von je 10 Sgr.) das tarifmäßige 
Fahrgeld und zwar erster Klasse bei Benutzung von Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen. Ke 
Wenn ein Rechtsanwalt nicht an dem Orte des Gerichts wohnt, bei welchem 
er zu handeln hat, so kann er für die Reise zum Gericht Tagegelder und Reise- 
kosten nach Maaßgabe der Bestimmung in F. ö. Ziff. 2. liquidiren, insofern 
ihn die Partei ausdrücklich zu der Reise ermächtigt hat. 
Ist die Reise im Interesse mehrerer Sachen unternommen, so ist in jeder 
Sache nur ein nach der Zahl derselben zu bestimmender Beitrag zu berechnen. 
S. 7. 
Den Rechtsanwalten ist gestattet, über den Betrag der ihnen zu vergü- 
tenden Reisekosten (§. 5. Ziff. 2.), §. 6.) ein anderes Uebereinkommen zu treffen. 
Die Vereinbarung höherer Vergütung kann jedoch niemals wider den 
Prozeßgegner, noch zum Nachtheile Beitragender (§. 6.), welche an dem Ab- 
kommen nicht Theil genommen haben, geltend gemacht werden. 
Dagegen hat die ersatzpflichtige Preei nur die verabredete Vergütung zu 
erstatten, wenn deren Betrag geringer ist, als der gesetzliche. 
KS. S. 
Die Rechtsanwalte bei den Gerichten erster Instanz sind innerhalb des 
betreffenden Appellationsgerichtsbezirks zur Praxis auch in zweiter Instanz in 
denjenigen Sachen, in welchen sie in erster Instanz gehandelt haben, berechtigt. 
G. 9. 
An den Orten, an welchen zugleich ein Appellationsgericht und ein Kreis- 
gericht ihren Sitz haben, kann die Anstellung von Rechtsanwalten mit der Be- 
rechtigung zur Praxis bei beiden Gerichten erfolgen. 
. 10. 
Die den Rechtsanwalten in Prozeßsachen erwachsenen Gebühren und 
(Nr. 7611—7612) Aus-
	        
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