Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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§. 5. 
Die in Beilage IlI. ufgeführten Arzneiwaaren und Gifte 
sind für den Kleinverkauf in abgesonderten und wohlverschlossenen 
Räumen aufzubewahren, mit genauen Ausschriften zu versehen 
und mit eigenen Waagen abzuwägen. Der Materialist hat in 
einem eigenen, nach beiliegendem Formular verfaßten Buche die 
Namen der Abnehmer, Jahr, Monat und Tag der Abgabe und 
die Menge des Abgegebenen zu verzeichnen. 
Die Gegenstände selbst dürfen nur dann verabfolgt werden, 
wenn die von den zur Abnahme Berechtigten (§. 4.) zur Ab- 
holung abgesendeten Personen bekannter Massen oder laut hin- 
reichenden Ausweises vollkommen zuverlässig sind. 
S. 6. 
Keinem Arzneiwaaren-Händler ist der Verkauf folgender, 
im strengen Sinne pharmazeutischer Präparate gestattet, als: 
1) aller geschnittenen, zerstossenen oder zerriebenen Arznei- 
körper; 
2) folgender Bereitungen: 
a. destillirter einfacher und zusammengesetzter Wässer und 
Aufgüsse; 
b. zusammengesetzter Essige; 
e. mit Wein oder Weingeist bereiteter Körper, als Elixire, 
Essenzen, Liqueure; 
d. der Conserven, Electuarien, Extracte, Oxymele, Pulver, 
Roobe, Syruye, ausgedruckter Säfte; 
e. der Pillen; 
f. der Cerate, Pflaster, Salben, Seifen, gekochten Oele. 
8. 7. 
Die Bestimmung des §. 6 darf auf solche Präparate nicht 
ausgedehnt werden, die hinsichtlich ihres Gebrauches zu den im 
8. 2 bezeichneten sub Beilage L aufgeführten gehören, und 
daher den pharmazeutischen im strengen Sinne vicht beizu- 
zählen sind. 
Nicht weniger leidet dieselbe dann eine Ausnahme, wenn 
für den Verkauf eines einzelnen Präparates eine besondere Con- 
cession ertheilt worden ist, oder wenn dieses von den dazu Be- 
rechtigten (vergleiche 8. 3 a- b. c.) sabrikmäßig im Großen be- 
reitet und im Großen abgenommen wird. 
 
	        
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