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§. 5.
Die in Beilage IlI. ufgeführten Arzneiwaaren und Gifte
sind für den Kleinverkauf in abgesonderten und wohlverschlossenen
Räumen aufzubewahren, mit genauen Ausschriften zu versehen
und mit eigenen Waagen abzuwägen. Der Materialist hat in
einem eigenen, nach beiliegendem Formular verfaßten Buche die
Namen der Abnehmer, Jahr, Monat und Tag der Abgabe und
die Menge des Abgegebenen zu verzeichnen.
Die Gegenstände selbst dürfen nur dann verabfolgt werden,
wenn die von den zur Abnahme Berechtigten (§. 4.) zur Ab-
holung abgesendeten Personen bekannter Massen oder laut hin-
reichenden Ausweises vollkommen zuverlässig sind.
S. 6.
Keinem Arzneiwaaren-Händler ist der Verkauf folgender,
im strengen Sinne pharmazeutischer Präparate gestattet, als:
1) aller geschnittenen, zerstossenen oder zerriebenen Arznei-
körper;
2) folgender Bereitungen:
a. destillirter einfacher und zusammengesetzter Wässer und
Aufgüsse;
b. zusammengesetzter Essige;
e. mit Wein oder Weingeist bereiteter Körper, als Elixire,
Essenzen, Liqueure;
d. der Conserven, Electuarien, Extracte, Oxymele, Pulver,
Roobe, Syruye, ausgedruckter Säfte;
e. der Pillen;
f. der Cerate, Pflaster, Salben, Seifen, gekochten Oele.
8. 7.
Die Bestimmung des §. 6 darf auf solche Präparate nicht
ausgedehnt werden, die hinsichtlich ihres Gebrauches zu den im
8. 2 bezeichneten sub Beilage L aufgeführten gehören, und
daher den pharmazeutischen im strengen Sinne vicht beizu-
zählen sind.
Nicht weniger leidet dieselbe dann eine Ausnahme, wenn
für den Verkauf eines einzelnen Präparates eine besondere Con-
cession ertheilt worden ist, oder wenn dieses von den dazu Be-
rechtigten (vergleiche 8. 3 a- b. c.) sabrikmäßig im Großen be-
reitet und im Großen abgenommen wird.