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. 2.
Der ordentliche Bezirk der zu Rheinschiffahrtsgerichten bestellten Gerichte
bildet zugleich ihren Bezirk als Rheinschiffahrtsgerichte.
Es umfaßt jedoch der Bezirk des Rheinschiffahrtsgerichts:
1) Oberlahnstein die Bezirke der Amtsgerichte zu Oberlahnstein und
Braubach)
2) Bacharach die Friedensgerichtsbezirke Bacharach und Stromberg;
3) Metternich die Friedensgerichtsbezirke Metternich und Coblenz;
4) Ehrenbreitstein und Linz den Bezirk der dortigen Gerichtskommissionen;
5) Neuwied den übrigen Theil des Kreisgerichtsbezirks Neuwied;
6) Bonn die Friedensgerichtsbezirke Bonn I. und II.;
7) Königswinter das Gebiet von der Grenze des Justizsenats zu Ehren-
breitstein bis zur Grenze der Bürgermeisterei Deutz;
8) Cöln das Gebiet von der Grenze des Schiffahrtsgerichts Bonn bis zur
Le des Friedensgerichtsbezirks Dormagen und die Bürgermeisterei
eutz;
9) Düsseldorf das Gebiet von der Grenze des Friedensgerichtsbezirks Mühl-
heim bis zur Grenze des Kreisgerichts Duisburg;
10) Rheinberg die Friedensgerichtsbezirke Rheinberg und Meurs;
11) Kanten das Gebiet von der Grenze des Friedensgerichts Rheinberg bis
zur Holländischen Grenze;
12) Emmerich die Bezirke der Gerichtskommissionen zu Emmerich und Rees;
13) Wesel den übrigen Theil des Kreisgerichtsbezirks Wesel;
14) Duisburg den Bezirk des Kreisgerichts daselbst.
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In den Bezirken des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des Appellations=
erichts zu Hamm werden von diesen an denjenigen Orten, wo keine Gerichts-
ommissionen bestehen (§. 2. Nr. 5. 13. 14.), Schiffahrtsgerichte aus einem
scchtrchen Mitgliede des Kreisgerichts und einem Gerichtsschreiber bleibend er-
richtet.
Sind an den Orten) an welchen Rheinschiffahrtsgerichte errichtet sind,
mehrere Amtsgerichte oder Gerichtskommissionen vorhanden, so wird eins, be-
ziehungsweise eine derselben von dem betreffenden Obergerichte zum Rheinschiffahrts-
gericht bestellt.
e
Der Rheinschiffahrtsrichter wird in Verhinderungsfällen von demjenigen
Richter vertreten, der ihn sonst als Civilrichter zu vertreten hat. Ist eine Ver-
tretung nicht durch allgemeine Bestimmungen geordast, so ist der Vertreter
des Rheinschiffahrtsrichters von dem betreffenden Obergerichte bleibend zu nxt