Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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. 2. 
Der ordentliche Bezirk der zu Rheinschiffahrtsgerichten bestellten Gerichte 
bildet zugleich ihren Bezirk als Rheinschiffahrtsgerichte. 
Es umfaßt jedoch der Bezirk des Rheinschiffahrtsgerichts: 
1) Oberlahnstein die Bezirke der Amtsgerichte zu Oberlahnstein und 
Braubach) 
2) Bacharach die Friedensgerichtsbezirke Bacharach und Stromberg; 
3) Metternich die Friedensgerichtsbezirke Metternich und Coblenz; 
4) Ehrenbreitstein und Linz den Bezirk der dortigen Gerichtskommissionen; 
5) Neuwied den übrigen Theil des Kreisgerichtsbezirks Neuwied; 
6) Bonn die Friedensgerichtsbezirke Bonn I. und II.; 
7) Königswinter das Gebiet von der Grenze des Justizsenats zu Ehren- 
breitstein bis zur Grenze der Bürgermeisterei Deutz; 
8) Cöln das Gebiet von der Grenze des Schiffahrtsgerichts Bonn bis zur 
Le des Friedensgerichtsbezirks Dormagen und die Bürgermeisterei 
eutz; 
9) Düsseldorf das Gebiet von der Grenze des Friedensgerichtsbezirks Mühl- 
heim bis zur Grenze des Kreisgerichts Duisburg; 
10) Rheinberg die Friedensgerichtsbezirke Rheinberg und Meurs; 
11) Kanten das Gebiet von der Grenze des Friedensgerichts Rheinberg bis 
zur Holländischen Grenze; 
12) Emmerich die Bezirke der Gerichtskommissionen zu Emmerich und Rees; 
13) Wesel den übrigen Theil des Kreisgerichtsbezirks Wesel; 
14) Duisburg den Bezirk des Kreisgerichts daselbst. 
e 
In den Bezirken des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des Appellations= 
erichts zu Hamm werden von diesen an denjenigen Orten, wo keine Gerichts- 
ommissionen bestehen (§. 2. Nr. 5. 13. 14.), Schiffahrtsgerichte aus einem 
scchtrchen Mitgliede des Kreisgerichts und einem Gerichtsschreiber bleibend er- 
richtet. 
Sind an den Orten) an welchen Rheinschiffahrtsgerichte errichtet sind, 
mehrere Amtsgerichte oder Gerichtskommissionen vorhanden, so wird eins, be- 
ziehungsweise eine derselben von dem betreffenden Obergerichte zum Rheinschiffahrts- 
gericht bestellt. 
e 
Der Rheinschiffahrtsrichter wird in Verhinderungsfällen von demjenigen 
Richter vertreten, der ihn sonst als Civilrichter zu vertreten hat. Ist eine Ver- 
tretung nicht durch allgemeine Bestimmungen geordast, so ist der Vertreter 
des Rheinschiffahrtsrichters von dem betreffenden Obergerichte bleibend zu nxt
	        
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