Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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§. 5. 
Der dritte Senat des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln bil- 
det, sofern nicht die Berufung bei der Centralkommission (Artikel 37. 43. der 
revidirten Rheinschiffahrtsakte) angebracht wird, die Berufungsinstanz für alle 
zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte gehörige Sachen. Jedoch kann der 
Justizminister im Falle des Bedürfnisses und auf Antrag des Ersten Präsidenten 
einzelne Gattungen von Sachen einem anderen Senate des genannten Appellations- 
gerichtshofes für immer oder zeitweise überweisen. 
KG. 6. 
Die Verrichtungen eines Polizeianwalts bei dem Rheinschiffahrtsgerichte 
e von dem bei dem Polizeigerichte am Sitze des Schiffahrtsgerichts 
ngirenden Polizeianwalt wahrgenommen. In seinen Verfügungen in Rhein- 
nP fahrtssachen ist diese besondere Stellung anzugeben. 
§. 7. 
Die Boten= und Esiutionaneschäft werden in Rheinschiffahrtssachen durch 
die Gerichtsvollzieher und Gerichtsdiener wahrgenommen, welchen diese Geschäfte 
in anderen gerichtlichen Angelegenheiten obliegen. 
S. 8. 
Besondere Anwalte werden bei den Rheinschiffahrtsgerichten nicht angestellt. 
Die Parteien können sich bei denselben durch Bevollmächtigte vertreten 
lassen, die nicht Advokaten oder Anwalte zu sein brauchen. 
C. 9. 
Die Rheinschiffahrtsgerichte führen ein Siegel mit dem Königlichen Adler 
und der Umschrift: „Königlich Preußisches Rheinschiffahrtsgericht u...4# 
der Appellationsgerichtshof in Rheinschiffahrtssachen dasselbe Siegel mit der m 
schrift: „ Königich Preußisches Appellationsgericht in Rheinschiffahrts-Ange- 
legenheiten“ 
S. 10. 
Die Zuständigkeit der *33 wird durch die revidirte 
Rheinschiffahrtsakte (Artikel 32. 34. 7.) und durch das gegenwärtige 
Gesetz bestimmt; insbesondere 2*8 — auch über diejenigen Civil- 
ansprüche, welche aus den im Artikel 34. J. jener Akte erwähnten Zuwiderhand- 
lungen entspringen. 
Die ustaͤndigkeit ist in Beziehung auf die Höhe des Streitgegenstandes 
unbeschrän 
K. 11. 
Die Rheinschiffahrtsgerichte haben sowohl in Strafsachen, als in Civil- 
sachen auch gegen diejenigen zu erkennen, welche nach diesem Gesetze oder den all- 
gemeinen Goesen für die Handlungen und Unterlassungen Anderer civilrechtlich 
verantwortlich find. 
(Nr. 7618.) 24° . 12.
	        
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