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KG. 12.
In den zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte gehörenden Sachen
haftet der Schiffsherr persönlich für den Schaden, welchen eine Person der Schiffs-
besatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstver-
richtungen zugefügt hat, sowie auch für Geldbuße und Kosten.
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Hat die strafbare Handlung oder die einen Civilanspruch begründende
Thatsache auf dem Strome innerhalb des beiderseits Preußischen Stromgebiets
stattgefunden, so ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht des einen oder anderen Rhein-
ufers zuständig, bei welchem zuerst die Anzeige oder Klage angebracht wird.
F. 14.
Die zur Ermittelung und Feststellung von strafbaren Hundlungen gesetzlich
berufenen Beamten sind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Ueber-
tretungen der Rheinschiffahrtsordnung ein Protokoll aufzunehmen; in demselben
sind die Umstände des Vorfalls genau anzugeben.
Wird der Schuldige auf der That betroffen, so muß das Protokoll in
seiner Gegenwart aufgenommen und ihm zur Unnterschrift vorgelegt werden) ver-
weigert er die Unterschuii, so ist hiervon im Protokoll Erwähnu zu thun.
5. 15.
Der auf einer strafbaren That Betroffene ist dem Rheinschiffahrtsgerichte
vorzuführen. Dasselbe geschieht auf Verlangen des Beschädigten auch dann, wenn
die That nur zu Schadensersatz verpflichtet.
Will der Vorgeführte die Reise vor erfolgter Entscheidung fortsetzen, so
kann derselbe auf den Antrag des Polizeianwalts, beziehungsweise des Beschä-
digten, von dem Rheinschiffahrtsgerichte zur Stellung einer Kaution für Strafe
und beziehungsweise Schadensersatz angehalten werden.
K. 16.
Hat der Thäter keinen bekannten Wohnsitz in einem der Rheinuferstaaten,
so ist derselbe anzuhalten, einen Wohnsitz am Sitze des Gerichts zu wählen. An
diesem Wohnsitze oder in Ermangelung der Wahl zu Händen des Gerichtsschreibers
können alle Vorladungen und Zustellungen gültig erfolgen.
S. 17.
Die Aufnahme des Protokolls muß, sofern nicht die Vorschrift des §. 14.
Absatz 2. Anwendung findet, binnen drei Tagen nach Entdeckung der Uebertretung
geschehen. Dasselbe ist dem Polizeianwalt bei dem betreffenden Rheinschiffahrts-
gerichte mit den übrigen Beweismitteln zuzustellen.
C. 18.
Das vorschaistsmäßig aufgenommene Protokoll hat in Betreff der That-
sachen, welche der Beamte darin aus eigener Wahrnehmung bekundet, bis zum
Beweise des Gegentheils vollen Glauben. -
5.19.