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der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übersenden ist, den Parteicn
zugestellt. Diese Zustellung steht der Verkündigung gleich.
G. 52.
Für die Abfassung der Urtheile in erster wie in zweiter Instanz ist die
Vorschrift des Artikels 36. Absatz 2. der revidirten Rheinschiffahrtsakte maaßgebend.
C. 53.
Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts findet ein ferneres Rechts.
mittel, namentlich das der Kassation, nicht statt.
g. 54.
In allen Fällen, wo eine Kaution zu bestellen ist, entscheidet das Schiff.
fahrtsgericht, ohne daß eine weitere Berufung stattfindet, sowohl über die Ver-
pflichtung zur Leistung der Kaution, als über deren Höhe und Annehmbarkeit,
welche letztere nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ermessen ist.
Oeffentliche Behörden sind von der Verbindlichkeit der Kautionsleistung befreit.
C. 55.
In Civilsachen trägt der unterliegende Theil die Kosten. Außer den in
zweiter Instanz durch Verwendung der Advokatanwalte entstehenden Kosten kann
eine Partei auch für die Verhandlungen vor dem Richter erster Instanz, wenn
dieselbe außerhalb des Bezirks wohnt, als Entschädigung für Reisen oder Ver-
tretung, bei Anträgen, deren Gegenstand weniger als 500 Rthlr. beträgt, für
den einzelnen Termin nach richterlichem Enmesen 1 bis 3 Rthlr., bei Höhenen
Beträgen 2 bis 6 Rthlr. in Anrechnung bringen. Die gleichen Gebühren kommen
in Anrechnung bei den Schriftsätzen in dem Berufungsverfahren.
Im Uebrigen ist in Betef der Gebühren und Kosten des richterlichen Ver-
fahrens der Artikel 39. der revidirten Rheinschiffahrtsakte maaßgebend. Die zu
ahlenden Kosten sind von der Partei, in deren Interesse oder auf deren Antrag
ie verwendet werden, nach Bestimmung des Rheinschiffahrtsrichters vorschußweise
zu erlegen.
— G. 56.
Sämmtliche Geldstrafen werden für den Lurvegenesal nach Maaßgabe
der für Uebertretungen in den allgemeinen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen
gleichzeitig im Urtheile in eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwandelt.
G. 57.
Die Vollstreckung der Urtheile erfolgt nach den in den betreffenden Landes-
theilen geltenden allgemeinen gesetzlichen Vorscheiften. Wenn hiernach die Voll=
streckung nicht unmittelbar von dem Rheinschiffahrtsgerichte zu bewirken ist, so
wird von letzterem das Urtheil mit einem Zeugniß über die Vollstreckbarkeit aus-
geserttgt und in Strafsachen dem Polizeianwalt von Amtswegen, in anderen
achen den Parteien auf deren Ansuchen zum Zweck der Vollstreckung ü03 geben.