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Artikel VII.
Zu 8g. 10. Nr. 1. der Verordnung vom 30. August 1867.
Außerdem werden erhoben von dem zur Berichtigung der Forderungen
der Immobiliar-Pfandgläubiger erforderlichen Betrage des Erlöses der Grund-
stücke:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 8 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 24 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.: 15 Sgr.,
d) von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlrn.: 73 Sgr.
Statt §. 10. Nr. 5. der Verordnung vom 30. August 1867.
Für die Anmeldung und Liquideerkennung der im Liquidationstermine als
richtig zugestundenen Ansprüche sind keine Kosten zu berechnen.
Fäür die Erörterung der Richtigkeit der angemeldeten und bestrittenen An-
sprüche (Liquidationsklagen) und der Anträge auf Abänderung des Lokations-
urtheils (Prioritäteklagen) kommen die Kosten wie in gewöhnlichen Prozessen
zur Erbebung.
Bei Prioritätsklagen ist der Streitgegenstand nach dem Betrage der For-
derung, deren Vorzugsrecht angefochten wird, oder bei geringerer Höhe der
Forderung, für welche das Vorzugsrecht beansprucht wird, nach dem Betrage
der letzteren zu bestimmen. Uebersteigt der Werth der hiernach in Betracht kom-
menden Forderung die Summe von 60 Rthlrn, so ist der Streitgegenstand als
unschätzbar anzunehmen.
Statt §. 10. Nr. 7. der Verordnung vom 30. August 1867.
Für die Versteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Immobilien kommen
die Kostensätze in Artikel VI. Ziff. 2. oder 3. in Anwendung.
Wenn während des Verfahrens auf Zwangsversteigerung von Immobi-
lien über das Vermögen des Eigenthümers der Konkurs eröffnet wird, so sind
die Kosten für das vorangegangene und für das im Konkurse zu erneuernde
Versteigerunge verfahren zusammengenommen nur im einmaligen Betrage zu
erheben.
War jedoch in dem vorgängigen Versteigerungsverfahren schon der zweite
Versteigerungstermin erfolglos abgeh.##lten, so ist, außer den vollen Sähen für
das Vorverfahren, für das erneute Versteigerungsverfahren im Konkurse die
Hälfte der Sätze zu 2. A. zu erheben.
Artikel VIII.
Zu S§. 12. Nr. 1. der Verordnung vom 30. August 1867.
Für das Verfahren wegen Abnahme des Manifestationseides oder Voll.
zugs des auf eine Pfandklage ergangenen obsieglichen Erkenntnisses wird 5t im