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§# 12. Nr. 1. der Verordnung vom 30. August 1867. bezeichnete Kostensatz
gleichfalls erhoben.
Zu F. 12. Nr. 3. der Verordnung vom 30. August 1867.
Der im F. 12. Nr. 3. der Verordnung vom 30. August 1867. be-
stimmte Kostenansatz wird ferner erhoben: für die von dem Gerichtsvollzieher
bewirkte Herausgabe einer beweglichen oder Einräumung einer unbeweglichen
Sache, ferner für das Verfahren, welches bezweckt, den unterliegenden Theil zur
Unterlassung oder Vornahme einer Handlung zu nöthigen, wenn dem dieserhalb
ergehenden richterlichen Strafbefehl nicht innerhalb der bestimmten Frist genügt
worden ist.
Artikel IX.
Zu §9. 16. des Tarifs.
Für die von den Gerichten in den vormals Großherzoglich Hessischen
Landestheilen und in dem früheren Landgräslichen Amte Homburg zu erlheilende
Bestätigung und Ausfertigung eines Aktes, wenn derselbe nicht bei dem für
die Bestätigung zuständigen Gericht selbst aufgenommen und die Bestätigung
nicht zum Zwecke einer beantragten Eintragung bei dem Grund., Porotheken. oder
Kontraktenbuche nachgesucht worden ist — vergl. Artikel XII. F. 1. und 2. —
werden die Sätze in F. 16. des Tarifs zur Hälfte erhoben.
Artikel X.
Zu K. 20. des Tarifs.
Die Protokollirung der Viehhändel bei den Marktämtern ist kostenfreiz
für die zu ertheilenden Protokollauszüge, Abschriften oder Marktscheine werden,
auer dem zu den Marktscheinen gesetzlich erforderlichen Stempel, 5 Silbergroschen
entrichtet.
Artikel XI.
Statt §. 13. G. 1. der Verordnung vom 30. August 1867.
G. 1. Für die gerichtliche Verfügung, durch welche eine freiwillige Ver-
steigerung von Immobilien gestattet oder dem Bürgermeister der Gemeinde auf-
getragen wird, ist die Hälfte des im F. 16. des Tarifs bestimmten Satzes zu
erheben.
Artikel XII.
Statt §. 14. der Verordnung vom 30. August 1867.
III. In Stockbuchs- und Hypothekensachen werden erhoben:
A. Für das Ab- und Zuschreiben der Grundstücke bei Besitzveränderun-
gen im Original-Stockbuch:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 25 Rthlrn.: 74 Sgr.,
(Wr. 7621.)