Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2) wenn der Antrag auf Subhastation zurückgenommen oder das Verfahren 
sistirt wird: 
a) Erkennung der Subhastation, jedoch vor Abgang der Pro- 
amata . 
b) nach 1½ der Proklamata) jedoch vor Abhaltung des dritten 
Versteigerungstermins ¾ der vorstehend bestimmten Sätze; 
3) für die nach Abhaltung der drei ersten Versteigerungstermine fortgesetzte 
Subhastation des ganzen Satzes zu 1., und zwar für jeden ferneren 
wirklich abgehaltenen Steigerungstermin; 
4) für den Zuschlagsbescheid und alle auf Grund desselben zu erlassenden 
Verfügungen: 
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlrn.: 
7 Sgr.; 
b) von- dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich von je 50 Rthlrn.: 
5 Sgr.; 
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. einschließlich von je 
100 Rthlrn: 5 Sgr. 
Neben den unter Nr. 4. bestimmten Sätzen wird noch der Betrag 
des nach den Vorschriften der Stempelgesetze zu berechnenden Werth- 
stempels erhoben. 
Für die auf Grund des Zuschlagsbescheides zu veranlassende Ein- 
tragung des Eigenthumsüberganges in das General-Währschafts= und 
Hypothekenbuch sind die Kosten nach §. 11. der Verordnung vom 
30. August 1867. beziehungsweise Artikel Vlll. dieses Gesetzes besonders 
zu berechnen. 
Die Eintragung der vom Ersteher übernommenen Pfandrechte, 
ingleichen eines Vermerkes zur Sicherung des Zuschlagspreises, sowie 
dessn spätere Löschung erfolgt kostenfrei. 
Wird auf ein eingelegtes Rechtsmittel der Zuschlagsbescheid in der 
höheren Instanz aufgehoben und der Zuschlag versagt, so bleiben die für 
den Zuschlagsbescheid und für die Eintragung des Eigenthumsüberganges 
in das General-Währschafts= und HOpohhekenbuch berechneten Kosten 
und Stempel außer Ansatz; 
5) für die gerichtliche Vertheilung oder Ueberweisung der Kaufgelder an die 
Berechtigten, einschließlich der Verhandlungen, welche die Erlegung der 
Kaufgelder betreffen, und der auf Grund der letzteren zu ertheilenden 
Ausfertigungen, sowie der Löschung der vom Ersteher nicht übernomme- 
nen Pfandrechte: 
von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 10 Sgr.; 
von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr.; 
von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.: 
5 Sgr.; 
von dem Mührbetrage von je 100 Rthlrn.: 5 Sgr. 
Für den Fall, daß die Kaufgelder zur Tilgung der angemeldeten 
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