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2) wenn der Antrag auf Subhastation zurückgenommen oder das Verfahren
sistirt wird:
a) Erkennung der Subhastation, jedoch vor Abgang der Pro-
amata .
b) nach 1½ der Proklamata) jedoch vor Abhaltung des dritten
Versteigerungstermins ¾ der vorstehend bestimmten Sätze;
3) für die nach Abhaltung der drei ersten Versteigerungstermine fortgesetzte
Subhastation des ganzen Satzes zu 1., und zwar für jeden ferneren
wirklich abgehaltenen Steigerungstermin;
4) für den Zuschlagsbescheid und alle auf Grund desselben zu erlassenden
Verfügungen:
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlrn.:
7 Sgr.;
b) von- dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich von je 50 Rthlrn.:
5 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. einschließlich von je
100 Rthlrn: 5 Sgr.
Neben den unter Nr. 4. bestimmten Sätzen wird noch der Betrag
des nach den Vorschriften der Stempelgesetze zu berechnenden Werth-
stempels erhoben.
Für die auf Grund des Zuschlagsbescheides zu veranlassende Ein-
tragung des Eigenthumsüberganges in das General-Währschafts= und
Hypothekenbuch sind die Kosten nach §. 11. der Verordnung vom
30. August 1867. beziehungsweise Artikel Vlll. dieses Gesetzes besonders
zu berechnen.
Die Eintragung der vom Ersteher übernommenen Pfandrechte,
ingleichen eines Vermerkes zur Sicherung des Zuschlagspreises, sowie
dessn spätere Löschung erfolgt kostenfrei.
Wird auf ein eingelegtes Rechtsmittel der Zuschlagsbescheid in der
höheren Instanz aufgehoben und der Zuschlag versagt, so bleiben die für
den Zuschlagsbescheid und für die Eintragung des Eigenthumsüberganges
in das General-Währschafts= und HOpohhekenbuch berechneten Kosten
und Stempel außer Ansatz;
5) für die gerichtliche Vertheilung oder Ueberweisung der Kaufgelder an die
Berechtigten, einschließlich der Verhandlungen, welche die Erlegung der
Kaufgelder betreffen, und der auf Grund der letzteren zu ertheilenden
Ausfertigungen, sowie der Löschung der vom Ersteher nicht übernomme-
nen Pfandrechte:
von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 10 Sgr.;
von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr.;
von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.:
5 Sgr.;
von dem Mührbetrage von je 100 Rthlrn.: 5 Sgr.
Für den Fall, daß die Kaufgelder zur Tilgung der angemeldeten
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