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Hypothekenforderungen ausreichen und also ein besonderes Vertheilungs-
verfahren nicht zur Einleitung gelangt, ist nur die Hälfte dieser Sätze
zu liquidiren.
6) Für die in dem Vertheilungsverfahren nach I#§. 14. ff. des Kur-
hessischen Gesetzes vom 24. Juli 1834. vorkommende besondere Feststel-
lung der Liquidationen der Gläubiger und die Erörterung der unter den-
selben entstehenden Streitigkeiten über das Vorrecht sind die Kosten nach
Maaßgabe der Anordnungen in §. 9. Nr. 1. der Verordnung vom
30. August 1867. und der Zusatzbestimmungen in Artikel VI. des gegen-
wärtigen Gesetzes zu berechnen.
7) Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß über
die Rangordnung oder gegen Erkenntnisse, welche im Ciguidationsverfahren
ergangen sind, finden die Bestimmungen in §. 9. Nr. 2. der Verordnung
vom 30. August 1867. Anwendung.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Immobilien
zur Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze zu 1. 2. 3. und 5.
nach der Summe des Werthes der zur Subhastation gestellten Sachen,
die Sätze zu 4. aber nach der Summe des Werthes der jedem einzelnen
Ersteher zugeschlagenen Gegenstände zu berechnen.
Dieser Werth ist nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur
Lizitation kommt, nach der Schätzung zu bestimmen. Erreicht das Meist-
zebot nicht zwei Drittel des Taxwerthes, so ist bei Berechnung der Sätze zu
3. und 4. der letztere Betrag — zwei Drittel des Taxwerthes — zum
Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren Falle das Lausseld zur #..
richtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden, durch Kosten-
vorschuß nicht gedeckten Kosten unzureichend ist, bleibt der Käufer für
den überschießenden Betrag derselben verhaftet.
Artikel VI.
Zu 8. 9. Nr. 1. der Verordnung vom 30. August 1867.
Für die Erörterung der unter den Gläubigern entstehenden Streitigkeiten
über das Vorrecht werden die Kosten wie im gewöhnlichen Prozeß von den strei-
tenden Theilen erhoben.
Wenn über das Vorrecht gestritten wird, so ist der Streitgegenstand nach
dem Betrage der Forderung, deren Vorzugsrecht angefochten wird) oder bei ge-
ringerer Höhe der Forderung, für welche das Vorrecht beansprucht wird, nach
dem Betrage der letzteren zu bestimmen. Uebersteigt der Werth der hiernach in
Betracht kommenden Forderung die Summe von 60 Rthlrn., so ist der Streit-
gegenstand als unschätzbar anzunehmen.
Statt §. 9. Nr. 3. und 4. der Verordnung vom 30. August 1867.
3) Für die Konstituirung der Aktivmasse, einschließlich der Depositalverwal-
tung, des Distributionsbescheides und der Distribution, jedoch ausschließ-
lich der Kosten der Auktion, sind zu erheben von demjenigen Betrage
der Masse, welcher den Kostensätzen für Sequestrationen (F. 13. des
(Nr. 7622.) Ta-