Volltext : Militärstrafgerichtsordnung.

186  Militärstrafgerichtsordnung.

Die  Vorschrift  des  §  192  findet  auf  Sachverständige
keine  Anwendung.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  der  Sachverständige
sein  Gutachten  schriftlich  erstatte.³)

1)  Vgl.  § 80  RStr  PO.  §  216  ist  instruktioneller  Natur.

2)  Die  Tatsachen,  welche  dem  sachverständigen  Gutachten
zugrunde  liegen,  müssen  —  abgesehen  von  den  seitens  des
Sachverständigen  durch  persönliche  Besichtigung  festgestellten,
von  ihm  event.  mit  dem  Zeugeneid  zu  erhärtenden  Tatsachen  —
im  Wege  besonderer  Beweisaufnahme  festgestellt
werden;  eine  Feststellung  durch  private  Nachfrage  des  Sachverständigen
  genügt  nicht.  Dies  gilt  namentlich  auch  bezüglich
der  sog.  ärztlichen  Anamnese.  Vgl.  §§  214  A.  2,  221.

3)  Durch  die  Erstattung  des  schriftlichen  Gutachtens  wird
die  Ladung  des  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung  und
die  mündliche  Erstattung  des  Gutachtens  in  ihr  nicht  überflüssig.
  Die  Verlesung  des  Gutachtens  an  Stelle  der  mündlichen
  Erstattung  ist  vielmehr  nur  in  den  Ausnahmefällen  der
§5  270,  165  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §§  305,  307,  310  zulässig.
  Vgl.  §  299  a.  a.  O.

F.  Nr.  24.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  20.

217.¹)  Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über
den  Geisteszustand  eines  Beschuldigten,  gegen  welchen
die  Anklage  erhoben  ist,  kann  der  Gerichtsherr
auf  Antrag²)  eines  Sachverständigen  nach  Anhörung
  des  Verteidigers  ³)  anordnen,  ⁴)  daß  der  Angeklagte
  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt  gebracht  und
dort  beobachtet  werde.

Hat  der  Angeklagte  keinen  Verteidiger,  so  ist  ihm
ein  solcher  zu  bestellen.

Die  im  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung  ist  dem
Angeklagten  und  dem  Verteidiger  bekannt  zu  machen.
Gegen  die  Anordnung  findet  binnen  der  Frist  von  einer
Woche  die  Rechtsbeschwerde  ⁵)  an  den  höheren  Gerichtsherrn
  statt.  Dieselbe  hat  aufschiebende  Wirkung.⁶)

Die  Verwahrung  in  der  Anstalt  darf  die  Dauer
von  sechs  Wochen  nicht  übersteigen.  ⁷)⁸)⁹)¹⁰)  ¹¹)

1)  Vgl.  §  81  RStr  PO.