186 Militärstrafgerichtsordnung.
Die Vorschrift des § 192 findet auf Sachverständige
keine Anwendung.
Es kann angeordnet werden, daß der Sachverständige
sein Gutachten schriftlich erstatte.³)
1) Vgl. § 80 RStr PO. § 216 ist instruktioneller Natur.
2) Die Tatsachen, welche dem sachverständigen Gutachten
zugrunde liegen, müssen — abgesehen von den seitens des
Sachverständigen durch persönliche Besichtigung festgestellten,
von ihm event. mit dem Zeugeneid zu erhärtenden Tatsachen —
im Wege besonderer Beweisaufnahme festgestellt
werden; eine Feststellung durch private Nachfrage des Sachverständigen
genügt nicht. Dies gilt namentlich auch bezüglich
der sog. ärztlichen Anamnese. Vgl. §§ 214 A. 2, 221.
3) Durch die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird
die Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung und
die mündliche Erstattung des Gutachtens in ihr nicht überflüssig.
Die Verlesung des Gutachtens an Stelle der mündlichen
Erstattung ist vielmehr nur in den Ausnahmefällen der
§5 270, 165 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 305, 307, 310 zulässig.
Vgl. § 299 a. a. O.
F. Nr. 24. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 20.
217.¹) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über
den Geisteszustand eines Beschuldigten, gegen welchen
die Anklage erhoben ist, kann der Gerichtsherr
auf Antrag²) eines Sachverständigen nach Anhörung
des Verteidigers ³) anordnen, ⁴) daß der Angeklagte
in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und
dort beobachtet werde.
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so ist ihm
ein solcher zu bestellen.
Die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist dem
Angeklagten und dem Verteidiger bekannt zu machen.
Gegen die Anordnung findet binnen der Frist von einer
Woche die Rechtsbeschwerde ⁵) an den höheren Gerichtsherrn
statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung.⁶)
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht übersteigen. ⁷)⁸)⁹)¹⁰) ¹¹)
1) Vgl. § 81 RStr PO.