Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Zuschlagsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,

2)  der  Berliner  Börsenzeitung,

3)  der  Schlesischen  Zeitung,

4)  der  Breslauer  Zeitung,

5)  der  Posener  Zeitung,  «

6)  den  Amtsblättern  der  Königlichen  Regierungen  in  Breslau  und  Posen
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich
vorgeschrieben,  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der
vorgenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter

enügt  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlun
über  die  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß

gefaßt  hat.  .14.

Abänderung  des  Statuts.
Abänderungen  des  gegerwirtigen  Statuts  sind  mit  Ausnahme  des  in

8  59.  vorgesehenen  Falles  nur  in  Folge  eines  nach  Maaßgabe  der  88.  29.
is  32.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  landesherrlicher  Genehmigung

  zulässig.  K.  15
.  110.

Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen
die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahn-Unternehmen
können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich  bestätigten
Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  (I.  32.).

B.
Besondere  Bestimmungen.

I.
Von  den  Aktien)  Zinsen  und  Dividenden.

S.  16.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sämmtliche  im  F.  5.  gedachten  Stamm-=  und  Stamm  Prioritätsaktien  der
Gesellschaft  werden,  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer  und
zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  und  die  Stamm-(Nr.

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