Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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„Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch 
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts- 
kasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit mindestens fünf Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
S. 17. 
Einzahlung des Aktienkapitals. 
Vom Aktienkapitale, und zwar sowohl von dem Stamm- als von dem 
Stamm Prioritäts-Aktienkapitale müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter 
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister 
zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres wenigstens funfzig Prozent der 
einzelnen Aktienfeichmungen eingezahlt werden. 
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Be- 
dürfniß, worüber der Verwaltungsrath zubestimmen hat, jedoch nur in der Weise, 
daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritätsaktien die 
auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. Die Aufforde- 
rungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in der 
§. 13. vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zwei- 
mal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung 
bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist 
offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und Stamm Prioritätsaktien, resp. 
die Ausgabe von soschen — volleingezahlten — Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich 
der eeseeed nur in dem Maaße, als solche auf die Stamckaßtien 
ewirkt sind. 
FS. 18. 
Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair, resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebere Rate 
zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der 
rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen, eine Konventionalstrafe 
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten, und 
wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, 
deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten 
Schlußtermine zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die 
Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal- 
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im 
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin 
auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den 
Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe 
der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst 
für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können 
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