Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Ein- 
zahlungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedin- 
ungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbe. 
s0nht der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. Ist 
urch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festzustellende 
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der be- 
treffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet 
der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Aus- 
fall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen 
säumigen Aktionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile 
fließen dem Erneuerungsfonds (§. 7.) zu. 
S. 19. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Rummer nach dem belliegenden Schema H. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese Heuon aus. 
getauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen. 
. 20. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Tominaltetrager eines Quittungs. 
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des 
Dustungebo ens die gemäß F. 16. ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
ie Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
. 21. 
Verhaftung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu 
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
§. 22. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Stammaktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten 
Einzahlungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm Priori- 
tätsaktien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf 
Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. 
(X# 7623) Für
	        
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