— 222 —
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien
fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus,
welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Ein-
lieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungs-
orten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet.
S. 23.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die
Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann —
vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben
der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden
Semesters aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der
folgenden Bestimmungen vertheilt:
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs.,
Unterhaltungs-., Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten bestritten;
2) sodann werden die in den §#§. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen, und
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise
unter die Aktionaire vertheilt:
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf Prozent
des Nominalbetrages ihrer Aktien;
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur
Höhe von 63 Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von
dem Ueberschusse über diese sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur
erfolgten Tilgung der Stamm Prioritätsaktien ein Drittel zum
Amortisationsfonds (S. 8.) genommen, wogegen die übrigen zwei
Drittel auf die Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien pro rata
vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei der im F. 8. vorbehalte-
nen Befugniß, von jenem Ueberschusse über 63 Prozent auch mehr
als Ein Drittel zum Amortisationsfonds zu nehmen;
J%) sollte in einem oder dem anderen Jahre der Nieinertrag nicht aus-
reichen, um den Inhabern der Stamm Prioritätsaktien die unter a.
gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das
Frhiewwe aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nach-
gezahlt, und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht eher eine
Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier
Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 27.). Im Falle der Auflösung #er
en