Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener Divi- 
dendenscheine findet nicht statt; der Jeiwag derselben wird jedoch demjenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im JF. 25. gedachten 
vierjährigen Teithaumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch 
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und, 
im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinig lhas binnen 
einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen prä- 
klusivischen Frist gegen Ruckgabe der über die rechtzeitige Amnmeldung vom Ver- 
waltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, im Falle des Verlustes 
jedoch nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den 
Präsentanten des Scheines ausgezahlt ist. 
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons 
ndet nicht statt. Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der 
ktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist 
aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei 
dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Divi- 
dendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit 
zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
II. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
§. 27. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in 
welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnel ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachsuveeisen hat, wieweit das Aktienkapital ein- 
ezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die wanze 
Guan#szführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden 
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungs- 
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise 
und bei eingetretener Werthsverminderung, unter Berücksichtigung derselben, als 
Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im ast des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds (§§. 6. 
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