Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse 
verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. 
Von den Generalversammlungen. 
G. 28. 
Ort der Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Poln. Wartenberg abgehalten. 
Die Berufung erfolgt dazu unter vollständiger Angabe der zu verhandelnden 
Gegenstände durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekannt- 
machung) von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungs- 
tage erscheinen muß. 
G. 29. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in 
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die 
Bilanz (§. 27.) 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz; 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-= 
versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden. 
§. 30. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General= 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes nfüuch mitgetheilt 
werden, daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die 
öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden 
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-- 
versammlung zu vertagen ist. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7623.) 30 . 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.