und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse
verbliebenen Rückstände.
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.
III.
Von den Generalversammlungen.
G. 28.
Ort der Berufung.
Alle Generalversammlungen werden in Poln. Wartenberg abgehalten.
Die Berufung erfolgt dazu unter vollständiger Angabe der zu verhandelnden
Gegenstände durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekannt-
machung) von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungs-
tage erscheinen muß.
G. 29.
Ordentliche Generalversammlungen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt:
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf
der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der-
selben sind:
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die
Bilanz (§. 27.)
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz;
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita;
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-=
versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden.
§. 30.
Anträge einzelner Aktionaire.
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General=
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes nfüuch mitgetheilt
werden, daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die
öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General--
versammlung zu vertagen ist.
Jahrgang 1870. (Nr. 7623.) 30 . 31.