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K. 31.
Außerordentliche Generalversammlungen.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in
denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für
nöthig erachten, auf Antrag der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handels-
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der
emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Ver-
waltungsrathe gestellt ist.
I#t der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte
vollständig angegeben werden.
§. 32.
Nothwendigkeit einer Generalversammlung.
Außer den im F. 29. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge-
neralversammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausbehnung des Unternehmens über den im J. I. angegebenen
Zweck und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des-
#alfeen Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft
oder an den Staat;
5) b Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als
en unter 1. und 2. genannten Fällen, jedoch mit Ausnahme des im
§. 59. vorgesehenen Falles;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Be-
rathung muß aber in beiden Fällen nach 31. in der Vorladung bezeichnet sein.
Alle unter 1. bis 5.) 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge-
nehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
« Auch zur Aufhebung von Beschlüssen früherer Generalversammlungen ist
die Genehmigung des Staates nothwendig, wenn dieselben vom Staate geneh-
migt worden waren.
g. 33.
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionaire und der StammPrioritäts-
Aktionaire in den Generalversammlungen ist gleich.
Bei