Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm-Prioritäts= und zehn 
Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf bis funfzig, beziehungsweise von 
8 bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme und für 
ie Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhun- 
dert besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß 
auch der größte Asenkenn zu nicht mehr als fünf und funfzig Stimmen (das 
volle Stimmrecht für fünfhundert, beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt. 
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen oder mehrerer 
Aktionaire, so kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr 
als Einhundert und zehn Stimmen haben. 
Die Besier von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur 
Theilnahme an der Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt. 
g. 34. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech- 
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aten bei der 
Gesellschaftskasse deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kontrole 
eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus 
der Gesellschoft verifizirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Eremplaren übergeben, 
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem 
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, sowie mit 
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als 
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem 
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit 
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be- 
treffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei 
ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 
g. 35. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. ç 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
(Nr. 7623) 30“ Bü-
	        
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