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Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm-Prioritäts= und zehn
Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf bis funfzig, beziehungsweise von
8 bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme und für
ie Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhun-
dert besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß
auch der größte Asenkenn zu nicht mehr als fünf und funfzig Stimmen (das
volle Stimmrecht für fünfhundert, beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt.
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen oder mehrerer
Aktionaire, so kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr
als Einhundert und zehn Stimmen haben.
Die Besier von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur
Theilnahme an der Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt.
g. 34.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech-
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aten bei der
Gesellschaftskasse deponiren.
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kontrole
eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus
der Gesellschoft verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Eremplaren übergeben,
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, sowie mit
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be-
treffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei
ihnen erfolgte Deposition der Aktien.
g. 35.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts-
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be-
rechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. ç
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im
(Nr. 7623) 30“ Bü-