Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts- 
ausstellers auf die im F. 34. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. 
i in bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen 
Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Reprä- 
sentanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre 
Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein 
brauchen. 
G. 36. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
K. 37. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet 
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gezen. 
u geheett das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver- 
ahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm- 
7 uersreben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, ver- 
ehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach F. 32. ad 1. bis 5. 
7. und 8. gedachten Gegenständen, sowie dann, wenn durch sie Beschlüsse frü- 
herer Generalversammlungen, welche von dem Staate genehmigt worden waren, 
aufgehoben werden. In allen diesen Fällen kann nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 38. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revisoren 
* in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Ver- 
ahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die 
Mitzlider des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt 
werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der 
zu erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist 
c) Stimm.
	        
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