Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 234 — 
S. 49. 
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung 
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage 
durch die Generalversammlung festgesetzt wird. 
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Trewalkungerathen 
erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt 
haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
B. 
Revisoren. 
S. 50. 
Wahl. 
Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der 
Aktionaire drei Revisoren. " 
51. 
Ressork. 
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu 
prüfen und zu dechargiren. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der 
Bauzei u wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen 
für ie Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgen- 
een Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz besjenigen Jahres,) in 
welchem sie gewählt sind. 
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er- 
theilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern senen oder ihre etwaigen 
Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der 
nächsten Generalversammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mit- 
see eilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der uner- 
edigten Erinnerungen anheimzustellen. 
Den Revisoren werden die erforderlichen Rechnungs= und Kanzleigehülfen 
zur Disposition gestellt. 
C. 
Beamte der Gesellschaft. 
S. 52. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Sisenbe nicht 
einer anderen Gesellschaft oder dem Staate berlaßten werden, so hat der Ver- 
wal-
	        
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