Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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ritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro 
amno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine 
Dividendenzahlung an die Inhaber der Stamm-Aktien stattfinden darf. 
.... .. ..... .. den #e .. 18. 
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft. 
1. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. des Aktienbuches. 
(Fünf faksimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Rendanten.) 
C. 
Kupon 
zur 
Stamm= Prioritäts= « 
Stamm. Aktie —. 
der 
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft 
(Preußische Abtheilung) 
während der Bauzeit, nachdem die Aktie voll eingezahlt ist. 
.. micht erhoben ist. 
Der Inhaber dieses Kupons empfängt gegen Einlieferung desselben 
5 That Preußisch Kurant, geschrieben: ü Thaler Preußisch 
pon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag bis ein- 
: aler 
: Kurant, als Zinsen der vorgedachten Aktie für das halbe Jahr vom 
* M b, den . r 18 
Der Verwaltungsrath der Breslau-Warschauer Eisenbahn- 
ã gesellschaft. 
(L. S.) (Faksimile von zwei Unterschriften.)
	        
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