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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1870.
A. #.)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7628.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Gesetze vom 17. Februar 1868. wegen
Aufnahme einer Anleihe von 40 Millionen Thaler zur Deckung von
Vorschüssen für Eisenbahnanlagen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln
für bereits bestehende Eisenbahnen und zur Erweiterung des Eisenbahn.
netzes. Vom 7. März 1870.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
—- )amit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
Einziger Paragraph.
Die im 9. 1. des Gesetzes vom 17. Februar 1868., betreffend die Auf-
nahme einer Anleihe von 40 Millionen Thaler zur Deckung von Vorschüssen
für Eisenbahnanlagen 2c., unter Position 1. bis 11. aufgeführten Summen über-
tragen sich gegenseitig dergestalt, daß etwaige Mehrbedürfnisse bei einzelnen Posi-
tionen aus den noch disponibelen Mitteln bei anderen gedeckt werden können.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7627—7629.) 33“ (Nr. 7629.)