— 248 —
(Nr. 7629.) Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetztuch für das Jadegebiet und die Einführung verschiedener
seerechtlicher Vorschriften in dafselbe. Vom 9. März 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die nachstehenden Vorschriften:
I. das Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handels-
esetzbuchs in das vormalige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864.
Hannoversche Gesetz Samml. I. Abtheilung S. 213.), sowie die Be-
stimmungen, welche dieses Gesetz abändern oder ergänzen oder zur Aus-
führung desselben erlassen sind,
die Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerechtlicher
Vorschriften des Preußischen Rechts in das vormalige Königreich Han-
nover vom 24. Juni 1867. (Gesetz= Samml. S. 1165.), insofern die
Bestimmungen derselben nicht schon unter den Bestimmungen der Nr. I.
dieses Paragraphen inbegriffen sind,
treten, soweit sie noch in Geltung bestehen, und unbeschadet der Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 379.) in dem Jadegebiet
mit den in den §#. 2. bis 7. enthaltenen Maaßgaben in Kraft.
. 2.
Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 469. 495. 496. 503. 520. 521.
523. 538. 548. 681. und 757. Ziff. 7. des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf
den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, sind alle Häfen, Siele
und Ankerplätze an der Jade dem an der Jade belegenen Heimathshafen gleich
zu achten.
e
Die Führung des Handelsregisters wird einem Amtsgericht im Bezirk des
Obergerichts zu Aurich, die Führung des Schiffsregisters der Landdrostei in
Aurich übertragen. -
l.
—
S. 4.
Die im H. 12. des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauf-
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Okto-
ber 1867. (Bundesgesetzbl. S. 35.) vorgeschriebenen Anzeigen und Nachweisungen
erfolgen bis zur anderweiten Organisation der Verwaltung des Jadegebiets bei
dem Amt. 6.5