Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 248 — 
(Nr. 7629.) Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetztuch für das Jadegebiet und die Einführung verschiedener 
seerechtlicher Vorschriften in dafselbe. Vom 9. März 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften: 
I. das Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handels- 
esetzbuchs in das vormalige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864. 
Hannoversche Gesetz Samml. I. Abtheilung S. 213.), sowie die Be- 
stimmungen, welche dieses Gesetz abändern oder ergänzen oder zur Aus- 
führung desselben erlassen sind, 
die Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerechtlicher 
Vorschriften des Preußischen Rechts in das vormalige Königreich Han- 
nover vom 24. Juni 1867. (Gesetz= Samml. S. 1165.), insofern die 
Bestimmungen derselben nicht schon unter den Bestimmungen der Nr. I. 
dieses Paragraphen inbegriffen sind, 
treten, soweit sie noch in Geltung bestehen, und unbeschadet der Vorschriften des 
Bundesgesetzes vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 379.) in dem Jadegebiet 
mit den in den §#. 2. bis 7. enthaltenen Maaßgaben in Kraft. 
. 2. 
Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 469. 495. 496. 503. 520. 521. 
523. 538. 548. 681. und 757. Ziff. 7. des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf 
den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, sind alle Häfen, Siele 
und Ankerplätze an der Jade dem an der Jade belegenen Heimathshafen gleich 
zu achten. 
e 
Die Führung des Handelsregisters wird einem Amtsgericht im Bezirk des 
Obergerichts zu Aurich, die Führung des Schiffsregisters der Landdrostei in 
Aurich übertragen. - 
l. 
— 
S. 4. 
Die im H. 12. des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauf- 
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Okto- 
ber 1867. (Bundesgesetzbl. S. 35.) vorgeschriebenen Anzeigen und Nachweisungen 
erfolgen bis zur anderweiten Organisation der Verwaltung des Jadegebiets bei 
dem Amt. 6.5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.