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G. 5.
An Stelle der in den §9. 43. bis 48. des Einführungsgesetzes vom
5. Oktober 1864. und in der Bekanntmachung vom 4. Januar 1865. (Hanno-
versche Gesetz-Samml. I. Abtheil. S. 19.) auf den 1. Januar 1865., beziehungs-
weise auf den 1. April 1865. festgesetzten Zeiten treten der 1. Januar 1870.,
beziehungsweise der 1. Juni 1870.
g. 6.
Die auf die Größe des Logisraumes sich beziehenden Vorschriften im
zweiten Absatz des F. 26. des Gesetzes vom 26. März 1864. (Preußische Gesetz-
Samml. S. 693.) treten in Betreff der Schiffe, welche vor dem 1. Januar 1870.
bereits gebaut sind, erst mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
K. 7.
Die nach dem dritten Absatz des F. 26. a. a. O. den Bezirksregierungen
zustehende Befugniß zur Erlassung von örtlichen Verordnungen über die dem
Schiffsmann zu verabreichenden Speisen und Getränke steht bis zur anderweiten
Organisation der Verwaltung des Jadegebiets dem Admiralitäts-Kommissariat zu.
F. 8.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7629—7630.) Nr. 7630.)