Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 2. 
Zum Zwecke der Hebung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, sowie 
der Bodenkultur ist die Gesellschaft zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 
1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu 
gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder 
in Annuitäten bedungen werden kann; 
2) Hypothekenforderungen zu beleihen zu erwerben und für Rechnung von 
rundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; 
3) an Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorationsgesellschaften und 
Korporationen aller Art auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne 
zu gewähren, soweit sie zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetz- 
mäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden 
derartiger Verbände und Korporationen abzulösen; 
4) auf Grund der unter Nr. 1. bis 3. erwähnten Geschäfte und bis zum 
Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu 
fordern hat, Pfandbriefe (genannt Central-Pfandbriefe) und Kommunal. 
Obligationen auszugeben und dieselben kündbar oder auf bestimmte Zah- 
lungsfristen oder verloosbar auszustellen; 
5) die von ihr ausgegebenen Central-Pfandbriefe und Obligationen anzu- 
kaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren. 
Das Gesellschaftskapital wird vorzugsweise den oben angeführten Geschäf- 
ten gewidmet werden. 
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 
6) Gelder verzinslich anzunehmen, um dafür die Erwerbung von Hypotheken 
zu vermitteln, oder dafür Pfandbriefe oder Kommunal. Obligationen aus- 
zuhändigen; 
7) Depositengelder anzunehmen und das Inkasso von Wechseln, Geldanwei- 
sungen und Effekten zu besorgen; jedoch dürfen jederzeit rückzahlbare Gel- 
der, über welche in Giro= oder Checkrechnung verfügt wird, nur unver- 
zinslich, und Gelder, welche in laufender Rechnung verzinst oder für 
welche verzinsliche, auf bestimmte Namen lautende Depositenscheine aus- 
egeben werden, nur unter Festsetzung einer Kündigungsfrist von minde- 
Hens drei Tagen angenommen werden; 
disponible Kassenbestände zur Beleihung der von der Gesellschaft aus- 
gegebenen Central-Pfandbriefe und Obligationen zu verwenden, überhaupt 
diese Bestände nutzbar zu machen durch Diskontirung, Kauf oder Be- 
leihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung von Werth- 
papieren nach den Grundsätzen der Preußischen Bank, jedoch mit Aus- 
dehnung auf die Staatspapiere des Norddeutschen Bundes und die auf 
jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Staaten, Kommunalverbände 
und andere Korporationen des ZJollvereins ausgeben, desgleichen auf 
Certifikate und Antheilscheine, welche für die im Vorstehenden genannten 
r. 7634.) 34° Pa- 
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