Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Vierzehnter Nachtrag 
zum 
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
Das 
K. 1. 
Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wird ausgedehnt 
a) auf die Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard- 
b 
c) 
Posener Eisenbahn fuͤr die Dauer des statutmaͤßigen Bestandes der 
Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft unter den Bedingungen des 
anliegenden, zwischen den Verwaltungsräthen der Oberschlesischen und 
der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft auf Grund der Beschlüsse 
der Generalversammlungen der gedachten beiden Gesellschaften resp. vom 
9. und 24. Februar 1866. errichteten Vertrages vom 23. März 1866.; 
auf die Erbauung und den Betrieb einer neuen Eisenbahnstrecke von 
Karf über Zabrze nach Gleiwitz und den Umbau der schmalspurigen 
Strecke Karf-Beuthen-Laurahütte-Schoppinitz für den Betrieb durch 
Lokomotiven zur Benutzung für den allgemeinen, nicht beschränkten 
Verkehr von Personen und Gütern aller Art; 
auf die Vervollständigung der durch die Allerhöchsten Konzessions= und 
Bestätigungs-Urkunden vom 24. März 1851. (Gesetz-Samml. für 1851. 
S. 66.) und vom 24. Mai 1853. (Gesetz-Samml. für 1853. Seite 245.) 
genehmigren Zweigbahn in dem Oberschlesischen Bergwerks= und Hütten- 
reviere, Einrichtung der bereits hergestellten und in Zukunft noch her- 
Lostellenden Strecken dieser Zweigbahn auf den gewöhnlichen Lokomotio- 
etrieb und Benutzung derselben für den allgemeinen, nicht beschränkten 
Verkehr von Personen und Gütern aller Art. 
g. 2. 
Zur Ausfuͤhrung der im g. 1. sub b. und c. erwähnten Bauten, sowie 
zur Bestreitung noch anderer Bedürfnisse des Oberschlesischen Eisenbahn-Unter- 
nehmens wird das Anlagekapital der Gesellschaft um sechs Millionen Thaler 
vermeh 
rt, welche durch Aufnahme einer mit 44 Prozent jährlich zu verzinsenden 
und mit einhalb Prozent jährlich zu tilgenden Anleihe in genannter Höhe 
beschafft werden. 
Die näheren Bedingungen für die Aufnahme dieser Anleihe, sowie für 
die Ausgabe der darüber auszustellenden Obligationen werden durch ein beson- 
deres Allerhöchstes Privilegium festgestellt. 
  
(Nr. 6348.)
	        
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