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Artikel 6.
Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft, sowie die Gewährung von Dar-
lehnen an Provinzen 2c. (Artikel 2. Nr. 3.) ist auf das Preußische Staatsgebiet
beschränkt, insofern es nicht in der Folge durch einen der ministeriellen Geneh-
migung unterliegenden Beschluß der Generalversammlung auf andere Deutsche
Staaten auszudehnen gestattet wird.
In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchem Staate das
Hypothekengeschäft gestattet worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf den Fall,
wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete Forderungen Hypothek
im Auslande bestellen läßt.
Artikel 7.
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Direktion,
der Verwaltungsrath,
die Generalversammlung.
Artikel 8.
Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaftsorgane gelten für gehörig
publizirt, wenn sie in gen Königlich Preußischen Staatsanzeiger und außerdem in
mindestens drei vom Verwaltungsrathe sofort nach erfolgter landesherrlicher Ge-
nehmigung der Gesellschaft im Staatsanzeiger zu bezeichnende Zeitungen ein-
gerückt werden.
Der Verwaltungsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell-
schaftsblätter, welcher in allen bis dahin benutzten Gesellschaftsblättern, soweit
nieen nicht etwa eingegangen oder sonst unzugänglich find, bekannt ge-
macht wird.
Zweiter Titel.
Das Grundkapital.
Artikel 9.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird vorläufig auf
12 Millionen Thaler —= 45 Millionen Franks
festgesetzt. Dasselbe kann auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller
Genehmigung bis auf
20 Millionen Thaler = 75 Millionen Franks
erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Be-
schluß der Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden.
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktienzeichner, in-
sofern sie dann überhaupt noch Aktionaire sind, nach Verhältniß ihrer Zeichmm-
(r. 7634.) gen