Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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gen ein Drittheil und die uͤbrigen jeweiligen Aktionaire nach Verhältniß des 
ktienbesitzes zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Emissionskurs 
zu übernehmen berechtigt. 
sest se eser Kurs wird vom Verwaltungsrathe — jedoch nicht unter pari — 
estgesetzt. 
Das eingeräumte Vorrecht zur Uebernahme der Aktien muß binnen einer 
vom Verwaltungerathe auf mindestens vier Wochen zu bestimmenden und in 
den Gesellschaftsblättern gehörig zu publizirenden Präklusivfrist ausgeübt werden, 
widrigenfalls dasselbe erlischt. Bei etwaigen Theilberechtigungen Hent der Ver- 
waltungsrath den Ausgleichungsmodus fest. 
Artikel 10. 
Die Aktien, jede im Betrage von 200 Thalern = 750 Franks lauten 
auf den Inhaber; sie werden nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt. 
Artikel 11. 
Alle Einzahlungen auf die Aktien sind nach Wahl der Aktionaire in Thaler- 
währung oder Frankswährung zu leisten. 
Artikel 12. 
Bevor die Gesellschaft ihre Wirksamkeit beginnen darf, müssen vierzig 
Prozent des Nominalwerthes, d. h. 80 Thaler = 300 Franks auf jede Aktie 
eingezahlt sein. 
Artikel 13. 
Die Zeichner der Aktien sind für die Einzahlung von vierzig Prozent des 
Nominalbetrages der Aktien unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung können 
dieselben weder durch Uebertragung ihrer Anrechte auf Dritte sich befreien, noch 
Seitens der Gesellschaft entbunden werden) werden die Zeichner der Aktien wegen 
verzögerter Einzahlung ihrer Anrechte aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 18.), 
so bleiben sie dessenungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal- 
betrages der Aktien verpflichtet. 
Artikel 14. 
Nach Einzahlung von vierzig Prozent kann der Verwaltungsrath beschließen, 
daß die Aktienzeichner von der Haftung für weitere Einzahlungen befreit sein 
sollen, und daß auf den Inhaber lautende Interimsscheine nach anliegendem 
Schema B. ausgefertigt werden. 
Wo in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft die Rede ist, treten die 
Interimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien ausgegeben sein werden. 
Artikel 15. 
Weitere Einzahlungen sind nach näherer Bestimmung des Verwaltungs- 
rathes in Raten zu leisten, von welchen jede höchstens auf zwanzig Prozent des 
Nominalbetrages festgesetzt werden darf. Die Aufforderung zur Zahlung jeder 
einzelnen Rate muß mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine durch die 
Gesellschaftsblätter bekannt gemacht werden. Art 
rt.
	        
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