Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 23. 
Der Präsident und die Direktoren müssen Preußische Staatsbürger sein. 
Sie werden vom Verwaltungsrathe gewählt und Sr. Majestät dem Könige zur 
Allerhöchsten Bestätigung vorgestellt. 
Die Ertheilung dieser Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeiti- 
gen Widerrufs. 
Artikel 24. 
Vor ihrem Amtsantritt haben der Präsident 60 Aktien und jeder der Di. 
rektoren 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse zu hinterlegen, welche wäh- 
rend ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf bis zum Zeitpunkte der ihnen er- 
theilten Decharge unveräußerlich sind und der Gesellschaft zur Kaution für die 
statutenmäßige Geschäftsführung dienen. 
Artikel 25. 
Der Verwaltungsrath hat den Besoldungsetat für den Präsidenten und 
die Direktoren festzustellen. 
Artikel 26. 
Der Präsident und die Direktoren bilden den Vorstand der Gesellschaft 
in Gemäßheit der Bestimmungen der 9§F. 227. ff. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches. 
Die Legitimation derselben, soweit solche noch weiter als durch den Nach- 
weis der im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Bekanntmachung erforderlich sein 
sollte, wird durch ihre Anstellungspatente oder durch eine auf Grund derselben 
ertheilte gerichtliche oder notarielle Bescheinigung geführt. 
Der Präsident führt den Vorsitz in dem Verwaltungsrathe und in den 
Generalversammlungen. Er organisirt den Dienst der Gesellschaft und übt über 
die Beamten die Disziplinarbefugniß auf Grund des Geschäftsreglements 
(Art. 36.) aus. 
Die Direktion hat die von ihr bestätigten (vergl. Art. 35.) Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes auszuführen und die hierzu erforderlichen Anordnungen zu 
treffen. Sie entläßt und ernennt die Beamten und Agenten der Gesellschaft. 
Im Uebrigen bleiben die speziellen Bestimmungen über die Wirksamkeit 
der Direktionsmitglieder, über ihre Stellung zu einander) über die Vertheilung 
ihrer Thätigkeit, sowie Überhaupt über den centralen sowohl als lokalen Ge- 
schäftsbetrieb bei der Gesellschaft, soweit derselbe nicht durch dieses Statut be- 
stimmt ist, dem Geschäftsreglement (Art. 36.) vorbehalten. 
Artikel 27. 
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen 
müssen von dem Präsidenten und einem Direktor, oder von zwei Direktoren 
unterzeichnet sein. — Die Ertheilung von Vollmachten für einzelne Geschäfts- 
zweige ist zulässig. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7634.) 35 Art.
	        
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