— 261 —
Artikel 23.
Der Präsident und die Direktoren müssen Preußische Staatsbürger sein.
Sie werden vom Verwaltungsrathe gewählt und Sr. Majestät dem Könige zur
Allerhöchsten Bestätigung vorgestellt.
Die Ertheilung dieser Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeiti-
gen Widerrufs.
Artikel 24.
Vor ihrem Amtsantritt haben der Präsident 60 Aktien und jeder der Di.
rektoren 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse zu hinterlegen, welche wäh-
rend ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf bis zum Zeitpunkte der ihnen er-
theilten Decharge unveräußerlich sind und der Gesellschaft zur Kaution für die
statutenmäßige Geschäftsführung dienen.
Artikel 25.
Der Verwaltungsrath hat den Besoldungsetat für den Präsidenten und
die Direktoren festzustellen.
Artikel 26.
Der Präsident und die Direktoren bilden den Vorstand der Gesellschaft
in Gemäßheit der Bestimmungen der 9§F. 227. ff. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches.
Die Legitimation derselben, soweit solche noch weiter als durch den Nach-
weis der im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Bekanntmachung erforderlich sein
sollte, wird durch ihre Anstellungspatente oder durch eine auf Grund derselben
ertheilte gerichtliche oder notarielle Bescheinigung geführt.
Der Präsident führt den Vorsitz in dem Verwaltungsrathe und in den
Generalversammlungen. Er organisirt den Dienst der Gesellschaft und übt über
die Beamten die Disziplinarbefugniß auf Grund des Geschäftsreglements
(Art. 36.) aus.
Die Direktion hat die von ihr bestätigten (vergl. Art. 35.) Beschlüsse des
Verwaltungsrathes auszuführen und die hierzu erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Sie entläßt und ernennt die Beamten und Agenten der Gesellschaft.
Im Uebrigen bleiben die speziellen Bestimmungen über die Wirksamkeit
der Direktionsmitglieder, über ihre Stellung zu einander) über die Vertheilung
ihrer Thätigkeit, sowie Überhaupt über den centralen sowohl als lokalen Ge-
schäftsbetrieb bei der Gesellschaft, soweit derselbe nicht durch dieses Statut be-
stimmt ist, dem Geschäftsreglement (Art. 36.) vorbehalten.
Artikel 27.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen
müssen von dem Präsidenten und einem Direktor, oder von zwei Direktoren
unterzeichnet sein. — Die Ertheilung von Vollmachten für einzelne Geschäfts-
zweige ist zulässig.
Jahrgang 1870. (Nr. 7634.) 35 Art.