Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 67. 
Die Annuität wird baar bezahlt. 
Sie besteht aus: 
a) den Zinsen, 
b) der Amortisationsquote, 
J) einem Verwaltungskosten-Beitrage. 
Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmälige Amortisation des 
Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt) der auf den amor- 
tisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation ver- 
wendet. Inwieweit über den amortisirten Theil des Darlehns böschungsföhige 
Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Bestimmung der Gesellschaft ab. 
Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der Zeit, die 
von der Gesellschaft festgesetzt werden, in halbjährigen Raten zu leisten. 
Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach arsal 
erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von einem halben Prozent des Darlehns 
an die Gesellschaft bezahlt werden. 
Artikel 68. 
Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten Amortisationsquote noch 
Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Dar- 
lehn, soweit es noch nicht amortisirt, ganz zu tilgen. 
Die Gesellschaft kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit, 
und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck angenommen 
werden. 
Das Amortisationskonto der Darlehnsnehmer enthält die Gutschrift für 
a) die jährliche Amortisationsquote, 
b) den Zinsen-Ueberschuß, 
JO) die etwaigen weiteren Abzahlungen. 
Die Amortisationskonten sind unter fortlaufenden Nummern zu führen, 
und wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Kontos mitgetheilt. 
Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Nummern — 
ohne Angabe der Namen —# der Stand jenes Amortisationskontos am Schlusse 
des Bilanzjahres aufgeführt wird. 
Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Darlehns- 
nehmern in Empfang genommen werden kann. 
Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amortisatienskontos 
müssen innerhalb Eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Gesellschaft 
eingereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch 
stillschweigend den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskontos 
als richtig an. 
Artikel 69. 
Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen 
ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft kündbar: 
a) wenn
	        
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