Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 84. 
In Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obli- 
gationen (Kommunal-Obligationen genannt) ausgegeben. 
Sie werden mit den im Artikel 74. gedachten Unterschriften, einer Beschei- 
nigung des Regierungskommissars, daß die als Deckung dienenden Kommunal= 
Anleihen mit Genehmigung der gesetzlich zuständigen Aufsichtsbehörde kontrahirt 
sind, sowie einer solchen des Revisors, daß die statutmäßige Deckung vorhanden 
ist, versehen. 
Die Forderungen, welche diese Deckung bilden, haften eben so wenig wie 
die Hypothekenforderungen (Artikel 81.) für die sonstigen Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft. — Die darüber lautenden Dokumente werden gleichfalls aus deren 
Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für die Inhaber von 
Obligationen unter Mitverschluß des Staatskommissars oder eines von demselben 
zu designirenden Beamten deponirt. 
In allen übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Central Pfandbriefe 
festgesetzten Bestimmungen auch für diese Obligationen. 
Schema A. 
Preußische Tentral-Hodenkredit-Aktiengesellschaft. 
Aktie W—. 
zu 
Iweihundert Thalern gleich Siebenhundert fünfzig Franks. 
ür gegenwärtige auf den Inseber lautende Aktie von Zweihundert Thalern 
im ODreißigthalerfuße, gleich Siebenhundert fünfzig Franks, ist der volle 
Nominalwerth bezahlt worden. 
Berlin, den . .ten ... . .. . . ... 18.. 
Der Präsident. (I.. S.) Der Verwaltungsrath. 
(Unterschrift desselben.) (Unterschrift eines Mitgliedes.) 
Eingetragen im Aktienbuch sub Fol. 
Der Kontrolbeamte. 
(Unterschrift.) 
(Auf der Rückseite Französische Uebersetzung.) 
  
Jahrgang 1870. (Nr. 7634.) 37 Schema B.
	        
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