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langen der Hohen Kontrahenten auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Trans-
port von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen.
Artikel 15.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich,
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die nach
Artikel 1. anzulegende Bah nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 1873.
vollendet und dem Betriebe übergeben sein sollte.
Artikel 16.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt
und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechse-
lung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen vier Wochen
in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 22. Februar 1870.
(L. 8.) Theodor Weishaupt.
(L. S.) Carl Hempel.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ra-
tifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 7637.) Statut der Wiesengenossenschaft des oberen Ahrthalcs im Kreise Wetzlar. Vom
12. März 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen, Behufs Verbesserung der in den Gemeindebännen von Erda und
Mudersbach, Kreis Wetzlar, im oberen Ahrthale gelegenen Wiesen, nach An-
hörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf
Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. SI# 56. 57. (Gesetz= Samml. für
1843. S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz. Samml.
für 1853. S. 182.), was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der in den Gemeindebännen Erda und Mudersbach, Kreis
Wetzlar, im oberen Ahrthale gelegenen Wiesen, welche in dem Situationsplane
(Nr. 7616—7637.) des