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S. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen-
schöffen, werden von den Wiesengenossen aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme) wer mehr als zwei Mor-
gen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei Stim-
men, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in
derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist jeder Wiesen-
genosse, welcher nicht den Vollbesitz bürgerlicher Rechte durch rechtskräftiges Er-
kenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu
beobachten. Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be-
scheinigte Wahlprotokoll.
8.7
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verban-
des und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er hat
insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem oben gedachten
Plane mit Hüulfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beausfsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den
Wiesenschöffen abzuhalten;
J) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements (F. 10.)
bis zur Höhe von 1 Rthlr. festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
g. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und bestimmt dessen Lohn. Die
Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der Wiesen-
wärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen den
verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die
(r. 7037.) Schleu-