Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium 
abzudrucken ist, werden unter ferttaufetden Nummern, und zwar in Apoints 
à 1000 Rthlr. unter Nr. 1. bis 1500. zum Betrage von 14 Millionen Thaler, 
in Apoints à 500 Rthlr. unter Nr. 1501. bis 5500. zum Betrage von 2 Mil- 
lionen Thaler, in Apoints à 100 Rthlr. unter Nr. 5501 bis 155,000. zum 
„Betrage von 10 Millionen Thaler, nach dem sub A. beigefügten Schema aus- 
efertigt und mit der Unterschrift von drei ordentlichen Direktionemitgliedern in 
aksimile und mit der eigenhändigen Unterschrift eines Gesellschaftsbeamten 
versehen. 
2. 
Die Obligationen tragen fünf Prozent Zinsen. Zu deren Erbebung wer- 
den den Obligationen zundchst für zehn Jahre zwanzig halbjährige, am 2. Januar 
und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. I1. bis 20. nebst 
„Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. 
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zins- 
kupons ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — mit dessen 
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talon 
quittirt wird — sofern nicht vor doit Fälligkeitstermin dagegen von dem In- 
haber der Obligation bei dem Direktorium Frriftuch Widerspruch erhoben ist. 
Im Falle solchen Widerspruchs werden die Kupons zum Depositorium des 
Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden Interessenten 
zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg 
verwiesen. 
Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen Talon abgedruckt. 
i 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung präsentirt werden. 
1 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
letztere zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später, als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden) geschieht dies nicht, a6. 
wird der Betrag der schtenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1876. 
aus den Einkünften des Jahres 1875. beginnt und durch alljährliche Verwen- 
(Nr. 7639) 39°. dung
	        
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