Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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dung von 67)500 Rthlr. und der auf die eingelösten Obligationen fallenden 
Zinsen ausgeführt wird. 
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen 
werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominal- 
betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt im 
Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1876. 
Der Magdeburg. Halberstädter Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht 
vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu 
verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, wie auch 
sämmtliche Obligationen durch die statutemmäßig bestimmten öffentlichen Blätter 
mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths 
einzulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen Eisenbahn- 
kommissariate alljährlich ein Nachweis einzureichen. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch- 
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli- 
gationen werden neue dergleichen ausgefertigt. - 
§.6. 
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der 
Magdeburg= Halberstädter Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer 
Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und 
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stammaktien 
und der zu letzteren gehörigen Dividendenscheine zu halten. 
Ein Vorzugsrecht vor diesen Obligationen steht jedoch zu: 
a) den in Folge der Privilegien vom 10. März 1851. und 15. April 
1861., sowie vom 12. April 1865. ausgeschriebenen Prioritäts-Obliga- 
tionen im Betrage von ursprünglich 700,000 Rthlr. resp. 2,500,000 
Rthlr. resp. 6,000,000 Rthlr. der Magdeburg-Halberstädter, Magde- 
burg-Thaleschen und Käthen. SalberstadtWienenburor Bahn) 
b) den Aktien der MagpeburgWittenbergeschen Eisenbahn zum Betrage von 
ursprünglich 4/500,000 Rthlr. und den auf Grund des Privilegil vom 
4. März 1850. ausgegebenen Prioritäts-Obligationen der Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft von ursprünglich 2,000,000 Rthlr. 
nach Maaßgabe der Bestimmungen des g. 4. des 4. Nachtrages zum 
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom 28. Sep- 
tember 1863. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper gehörigen Grundstücke ist unstatt- 
haft, so lange die Obligationen nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs-Be- 
schränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn- 
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten 
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