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dung von 67)500 Rthlr. und der auf die eingelösten Obligationen fallenden
Zinsen ausgeführt wird.
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen
werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominal-
betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt im
Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1876.
Der Magdeburg. Halberstädter Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht
vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu
verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, wie auch
sämmtliche Obligationen durch die statutemmäßig bestimmten öffentlichen Blätter
mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths
einzulösen.
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen Eisenbahn-
kommissariate alljährlich ein Nachweis einzureichen.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden,
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli-
gationen werden neue dergleichen ausgefertigt. -
§.6.
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der
Magdeburg= Halberstädter Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer
Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stammaktien
und der zu letzteren gehörigen Dividendenscheine zu halten.
Ein Vorzugsrecht vor diesen Obligationen steht jedoch zu:
a) den in Folge der Privilegien vom 10. März 1851. und 15. April
1861., sowie vom 12. April 1865. ausgeschriebenen Prioritäts-Obliga-
tionen im Betrage von ursprünglich 700,000 Rthlr. resp. 2,500,000
Rthlr. resp. 6,000,000 Rthlr. der Magdeburg-Halberstädter, Magde-
burg-Thaleschen und Käthen. SalberstadtWienenburor Bahn)
b) den Aktien der MagpeburgWittenbergeschen Eisenbahn zum Betrage von
ursprünglich 4/500,000 Rthlr. und den auf Grund des Privilegil vom
4. März 1850. ausgegebenen Prioritäts-Obligationen der Magdeburg-
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft von ursprünglich 2,000,000 Rthlr.
nach Maaßgabe der Bestimmungen des g. 4. des 4. Nachtrages zum
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom 28. Sep-
tember 1863.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper gehörigen Grundstücke ist unstatt-
haft, so lange die Obligationen nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs-Be-
schränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn-
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn-
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten
wer-