Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber 
erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhäfen er- 
forderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des der Bahn vorgesetzten Eisenbahn- 
Kommissariats. 
K. 7. 
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im F. 5. angeord- 
neten Amortisation zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber, in Folge rechts- 
kräftig gewordener Erkenntnisse, Exekution im Betrass von mehr als 
10,000 Rthlr. durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sul (l. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn- 
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen 
längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amor- 
tifirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
K. S. 
Die Ausloofung der alljährlich zu amortisirenden Obligationen geschieht in 
Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars 
in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, 
zu welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
*) 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen vieren Tagen 
nach Abhaltung des im §. 8. gedachten Termins bekannt gemacht. Die Aus- 
zahlung derselben erfolgt aber in Magdeburg, sowie in denjenigen Städten, welche 
r. 7639.) etwa
	        
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