Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 301 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 21. — 
  
(Nr. 7640.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Uebergang des Betriebes resp. des Eigen- 
thums der Wilhelms- (Cosel. Oderberger) Eisenbahn auf die Oberschlesische 
Eisenbahngesellschaft. Vom 28. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
Nachdem die Generalversammlungen der Wilhelms- (Cosel-Oderberger) 
Eisenbahngesellschaft vom 17. November 1869. und der Oberschlesischen Ehen- 
bahngesellschaft vom 8. Dezember 1869. den Uebergang der Verwaltung und 
des Betriebes, sowie demnächst des Eigenthums an dem gesammten Unternehmen 
der erstgenannten Gesellschaft auf die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft beschlossen 
und auf Grund dieser Beschlüsse die hierzu ermächtigten beiderseitigen Königlichen 
Direktionen den anliegenden Vertrag vom 18./19. Dezember 1869. errichtet haben, 
wollen Wir, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter, diese Beschlüsse bestätigen, ins- 
besondere auch dem gedachten Vertrage) unter Bestätigung der darin enthaltenen 
Statutänderungen Unsere landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen. Zu- 
gleich bestimmen Wir, daß die in F. 9. des von Uns unterm 7. Juli 1869. 
gemehmigten sechszehnten Nachtrages zu dem Statut der Oberschlesischen Eisen- 
ahngesellschaft enthaltenen Vorschristen über die Verpflichtungen dieser Gesellschaft 
im Interesse der Militair- und Telegraphenerwaltung, soweit in Beug auf 
letztere nicht besondere lästige Verträge mit der Wilhelmsbahn-Gesellschaft bestehen, 
auch auf die Wilhelmsbahn Anwendung finden. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst ihrem Zubehör durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
Jahrgang 1870. (Tr. 7640) 40 Zwi- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 187
	        
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