Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7642.) Privilegium der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zur Emission von 6,300,000 
Thalern Wilhelmsbahn= Prioritäts-Obligationen. Vom 28. März 1870. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 
Nachdem die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft auf Grund des mit der 
Wilhelms= (Cosel-Oderberg) Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Betriebs= Ueber- 
lassungs- resp. Kaufvertrages vom 18/19. Dezember 1869. darauf angetragen 
hat, ihr zum Zweck des darin stipulirten Umtausches der Wülheensteh- Stanem. 
und Stamm Prioritätsaktien in Prioritäts-Obligationen resp. Behufs Gewäh- 
rung der stipulirten Kapitalsabfindung an die Aktionaire der Wilhelmsbahn die 
Ausgabe der gedachten, auf die Inhaber lautenden Prioritäts-Obligationen im 
Gesammt-Nominalbetrage von 6,300),000 Thalern zu gestatten, wollen Wir in 
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemähheit des 
S. 2. des Hensches vom 17. Mai 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung hierzu unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. 
S. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern 
nach dem beigefügten Schema I. unter der Bezeichnung: 
„Wilhelmsbahn, Prioritäts-Obligation der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft“ 
ausgefertigt. 
Dieselben zerfallen in 
1,000 Stück zu 1000 Rthlr., von Nr. 1. bis 1,000., zu- 
sammzmen 1,000,000 Rthlr., 
6,000 500 von Nr. 1,001. bis 7,000., 
zusammen . . . . . . . . . . . . .. 3,000,000 
23,000 1100 von Nr. 7,00l. bis 30,000., 
zusammem 2,3000000 
  
Summa 6,300,000 Rthlr. 
Jeder Obligation werden Zinskupons für fünf Jahre und ein Talon zur 
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter bei- 
gefügten Schemas II. und IIlI. beigegeben. 
Die Kupons sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf besonders zu 
erlassende Bekanntmachung erneuert. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. 
§. 2 
Die Inhaber dieser Obligationen erhalten, vorbehaltlich jedoch des Vor- 
mgsrechte, sowohl der bereits früher für das Unternehmen der Wilhelmsbahn 
und Oberschlesischen Eisenbahn konzessionirten Prioritäs Obligationen, als auch 
der in dem Vertrage vom 23. März 1866. — Allerhöchst bestätigt unter dem 
8.
	        
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