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der Zinsen nicht hinreichen sollten, auf den Ertrag der Oberschlesischen Eisenbahn-
strecken radizirt werden.
Bezüglich des letzteren bleibt jedoch den bereits früher für das Unternehmen
der Neiße-Brieger Eisenbahn und den der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
konzessionirten Prioritäts Obligationen, ingleichen der durch den Vertrag vom
23. März 1866.— Allerhöchst bestätigt unterm 28. Mai 1866.— den Aktionairen der
Stargarb-Posener Eisenbahn gewährleisteten Rente, sowie der durch den Vertrag
vom 18. resp. 19. Dezember 1869. den Aktionairen der Wilhelmsbahn gewähr-
leisteten Rente das Vorzugsrecht vorbehalten.
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am 2. Ja-
nuar und 1. Juli von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Breslau, sowie
an den in Berlin und nach dem Ermessen der Königlichen Direktion der Ober-
schlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und gehörig (G. 9.)
zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.
Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Neiße-Brieger resp. der Ober-
schlesischen Eisenbahn besteht aus dem nach Deckung der laufenden Verwaltungs.,
Unterhaltungs- und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve- und Erneue-
rungsfonds, ferner der Zinsen und planmäßigen Amortisationsbeträge der im
zweiten Absatze dieses Paragraphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prio-
ritäts-Obligationen der Neiße-Brieger Bahn und der Oberschlesischen Eisenbahn
und der den Aktionairen der Stargard-Posener und beziehungsweise der Wil-
helmsbahn= Gesellschaft gewährleisteten Renten übrig bleibenden Betrage der ge-
sammten Jahreseinnahme beider Bahnen.
Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittiren-
den Prioritäts. Obligationen, deren Erhebung inmerhalb vier Fahren, von den in
den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen
ist, verfallen zum Vortheil der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Ku-
pons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.
§. 3.
Die Prioritäts. Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem
Jahre 1880. beginnt und durch alljährliche Verwendung von einhalb Prozent
des Nominalbetrages der emittirten Obligationen und der auf die eingelösten
Prioritäts-Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.
Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts. Obligationen
werden alljährlich im Monat Juli,) zuerst im Juli 1880., durch das Loos be-
stimmt und sofert öffentlich bekannt gemacht.
Der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten,
mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken
und dadurch die Agune der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch
sämmtliche Prioritus.Obligmionen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonat-
licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1880. geschehen.
(Nr. 7643.) 4