— 335 —
dd) wenn die äußeren Wände oder Giebel theilweise oder durch-
weg mit Brettern beschlagen oder mit Holzstücken ausgelegt —
gebohlt — oder offen sind;
b) Fachwerksgebäude mit feuerfester Bedachung ohne Triebwerke vor-
erwähnter Art, deren Umfassungswände und Giebel nur ausgemauert
oder vollständig gestaakt und gelehmt sind;
Je#) dergleichen Gebäude ohne eigene Giebelwände, insofern die Giebel-
seiten derselben durch die Giebel oder Frontwände der daran stoßen-
den ganz massiven Gebäude vollständig gedeckt werden)
4) Treibhäuser mit massiver Hinterwand und ganz massiven Giebeln
und Glasbedachung;
III. zur dritten Klasse:
a) Fachwerksgebäude mit feuerfester Bedachung, deren Umfassungs-
wände und Giebel nur ausgemauert oder gestaakt und gelehmt sind,
wenn
àan) sich darin Oelraffinerien oder Triebwerke befinden, welche
zur Bearbeimumg von Getreide oder leicht feuerfangenden
Gegenständen dienen, oder
bb) wenn dieselben mit hölzernen Ueberbauen versehen sind, oder
cc) wenn an den Außenwänden sich hölzerne Gallerien oder höl-
zerne Freitreppen befinden;
b) dergleichen Gebäude, deren äußere Wände oder Giebel tbeilweise
oder durchweg mit Brettern beschlagen oder mit Holzstücken aus-
gelegt — gebohlt — sind, oder offen stehen, selbst wenn die offenen
oder mit Holzwerk verkleideten oder ausgesetzten Wände oder Giebel
durch ein anderes Fachwerksgebäude gedeckt werden;
JD0) alle mit hölzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Schwibbögen
versehenen Gebäude)
d) Gebäude, in denen Spinnerei in Schaaf= oder Baumwolle durch
Wasser- oder Dampfkraft betrieben wird;
e) Gebäude, welche zur Cichorienfabrikation bestimmt sind;
I) Treibhäuser mit Wänden und Giebeln von Fachwerk und Glas-
bedachung;
IV. zur vierten Klasse:
a) alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckte Gebäude;
b) Windmühlen;
xcr) Kalk= und Ziegelöfen älterer Konstruktion;
4) Theater,
e) Gebäude, welche zur Zuckersiederei bestimmt sind;
f) Gebäude, in denen Dampfkessel aufgestellt sind, welche entweder
als bewegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen
bei einem Inhalt von 80 Kubikfuß und darüber die Dämpfe zu
(Nr. 7648—7649.) ir-