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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.
(Nr. 7650.) Statut für den Wiesenverband Hollage Wackum in den Kreisen Osnabruck,
Bersenbrück und Tecklenburg. Vom 25. April 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. . 56. und 57.
(Gesetz-Samml. S. 41.), des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-
Samml. S. 182.) und der Verordnung vom 28. Mai 1867. Artikel 1. und 2.
(Gesetz= Samml. S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der Grundstücke, welche in dem Hasethale in der Bauerschaft
Hollage, Kreis Osnabrück, und den Bauerschaften Achmer und Pente, Kreis
Bersenbrück, in der Provinz Hannover und der Bauerschaft Halen, Gemeinde
Wersen, Kreis Tecklenburg, in der Provinz Westphalen belegen, und in den zum
Meliorationsplane des Bauraths Michaelis vom 30. Juli 1869. gehörigen Si-
tuationsplänen Nr. I., II. und III innerhalb der Arrondissementslinie verzeichnet
sind, werden unter der Benennung #
„Wiesenverband Hollage-Wackum“
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent-
und Bewässerung zu verbessern.
Die Genossenschaft hat Korporationerchte und ihren Gerichtsstand im
Bezirke des Amtsgerichts Osnabrück.
K. 2.
Die Ent= und Bewässerung der Grundstücke wird nach dem Plane des
Bauraths Michaelis vom 30. Juli 1369., wie derselbe bei der höheren Revision
festgestellt worden, ausgeführt. Kleinere Abänderungen und Vervollständigungen
dieses Planes, welche 6 im Laufe der Bauausführung als vortheilhaft heraus-
stellen, können auf Antrag des Vorstandes mit Genehmigung der Landdoostei zu
Osnabrück zur Ausführung gelangen.
Jahrgang 1870. (Nr. 7650.) 46 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1870.