Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die entworfene Katasterberichtigung wird im Geschäftslokale des Verbands. 
Direktors nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vier Wochen lang offen 
geleg. Reklamationen dagegen müssen binnen dieser Frist schriftlich bei dem 
erbandsdirektor eingebracht werden. 
Die eingegangenen Reklamationen werden von dem letzteren und den beiden 
Sachverständigen unter Zuziehung des Beschwerdeführers und eines Mitgliedes 
des Vorstandes untersucht. Mit dem Ergebnisse der Untersuchung werden der 
Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile 
damit einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, ist der Beschwerde- 
führer oder das Vorstandsmitglied nicht damit zufrieden, so erfolgt alsdann die 
Entscheidung durch die Landdrostei zu Osnabrück. Gegen deren Entscheidung ist 
Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der 
gleichfalls binnen vier Wochen bei dem Verbandsdirektor angemeldet werden muß. 
Die Kosten des Revisions-, Reklamations- und Rekursverfahrens trägt der 
unterliegende Theil. 
obald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster von der Land- 
drostei zu Osnabrück ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Vor und während der Ausführung der Anlage kann der Vorstand die 
Erhebung von Beiträgen nach dem Flächeninhalte der betheiligten Grundstücke 
Sichlehen. Die Ausgleichung erfolgt nach der schließlichen Feststellung des 
atasters. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Verbandsdirektors in den darin 
bezeichneten Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der administra- 
tiven Exekution einzuzahlen. 
S. 6. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Verbandsbeiträge ruht mit der 
Verbandspflicht als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Prundstücken. 
S. 7. 
Die Anlagen werden theils in Tagelohn ausgeführt unter Leitung eines 
Wiesenbautechnikers, theils, wo es zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach Be- 
stimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. Aus- 
nahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen (insbesondere die Grabenarbeit) 
durch Naturalleistung der betheiligten Grundbesitzer ausführen lassen. In solchen 
Fällen ist der Verbandsdirektor befugt, die nicht rechtzeitig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Bäunhan machen und 
die Kosten von demselben im Wege der administrativen Exekution beitreiben zu 
lassen. Eben dazu ist der Direktor befugt bei Arbeiten, welche nach F. 3. den 
einzelnen Genossen für ihre Grundstücke überlassen sind, aber im Interesse der 
ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
d. 8. 
Der Verbandsdirektor hat die Ausführung derjenigen nach F. 3. den ein- 
zelnen Genossen überlassenen Ent- und Bewässerungsanlagen zum inneren Aus- 
bau ihrer Grundstücke, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer 
(Nr. 7650.) 46. aus-
	        
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